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GOZ-Nummern – die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschreibt das private zahnärztliche Honorar
Die Gebührenordnung für Zahnärzte – kurz GOZ – ist ein Verzeichnis aller zahnärztlichen Leistungen. Jeder Leistung ist eine GOZ-Nummer zugeordnet. Die GOZ-Positionen sind nach Art der Leistung in verschiedenen Kategorien zusammengefasst. Insgesamt besteht die Gebührenordnung aus den folgenden elf Abschnitten mit GOZ-Nummern:
- Allgemeine zahnärztliche Leistungen: GOZ 0010-GOZ 0120
- Prophylaktische Leistungen: GOZ 1000-GOZ 1040
- Konservierende Leistungen: GOZ 2000-GOZ 2440
- Chirurgische Leistungen: GOZ 3000-GOZ 3310
- Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums: GOZ 4000-GOZ 4150
- Prothetische Leistungen: GOZ 5000-GOZ 5340
- Kieferorthopädische Leistungen: GOZ 6000-GOZ 6260
- Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen: GOZ 7000-GOZ 7100
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen: GOZ 8000-GOZ 8100
- Implantologische Leistungen: GOZ 9000-GOZ 9170
- Zuschläge zu zahnärztlich-chirurgischen Leistungen: GOZ 0500-GOZ 0530
Die GOZ ist gesetzlich bindend für Zahnärzte in Deutschland und enthält die Bestimmungen für die Festsetzung des zahnärztlichen Honorars. Für Privatpatienten gilt die Abrechnung nach GOZ. Aber auch für Kassenpatienten, bei denen die zahnärztliche Behandlung über die Regelversorgung hinausgeht, orientiert sich die Gebührenhöhe des Selbstzahleranteils an den GOZ-Vorgaben.
Die Kosten für Zahnbehandlungen können unterschiedlich ausfallen, auch wenn es sich um die gleiche Art zahnärztlicher Leistungen handelt. Der Grund liegt in der Bemessung des Aufwands für die GOZ-Nummern. Zahnärzte legen mit der Wahl eines Steigerungsfaktors fest, wie leicht oder wie schwer sich die Ausführung einer GOZ-Position präsentiert. Häufig variiert die Einschätzung von Zahnärzten verschiedener Praxen. Unser Portal 2te-ZahnarztMeinung steht Ihnen zur Seite, wenn Sie einen Preisvergleich durchführen möchten.
Anwendung der GOZ und BEMA
Die aktuell gültige Fassung der Gebührenordnung für Zahnärzte stammt aus dem Jahr 2012. Zahnärzte richten sich bei der Festlegung ihrer Vergütung für die erbrachten Leistungen nach den Vorgaben der GOZ. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch das Bundesgesetz andere Bestimmungen festgelegt werden. Dies ist für Kassenpatienten bei einem Vertragszahnarzt der gesetzlichen Krankenkassen der Fall. Die Abrechnung erfolgt nach dem „Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen“ (BEMA).
Für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen nach dem BEMA-Katalog gilt: Nur Regelversorgungen werden vollständig erstattet. Bei Versorgungen, die zwar von den Krankenkassen vorgesehen sind, aber in einer anderen Weise erbracht werden, erfolgt die Abrechnung sowohl nach dem BEMA als auch nach der GOZ. Versorgungen, die keine vergleichbaren Positionen im BEMA besitzen, sind vollständig nach GOZ-Vorgaben zu berechnen. Ein Beispiel für den letztgenannten Punkt sind die Zahnimplantate.
Für die Anwendung der GOZ und der GOZ-Nummern gilt allgemein, dass Ihr Zahnarzt nur Leistungen durchführen und abrechnen darf, die für die zahnmedizinische Versorgung notwendig sind. Darüberhinausgehende Behandlungen sind nur berechnungsfähig, wenn der Patient ausdrücklich nach den Leistungen verlangt hat.
GOZ-Nummern und Abrechnung – Gebührensatz einer zahnärztlichen Leistung
Jede GOZ-Nummer enthält eine kurze Definition der Leistung sowie eine Punktzahl, die eine Bewertung des Leistungsumfangs darstellt. Für die Abrechnung einer GOZ-Position sind drei Faktoren entscheidend:
- Punktwert
- Punktzahl
- Steigerungsfaktor
Der Punktwert ist gesetzlich festgelegt und beträgt gemäß der aktuellen GOZ 0,0562421 Euro. Die Punktzahl findet sich in der Gebührenordnung hinter der jeweiligen Leistung. Der Steigerungsfaktor ist variabel und wird von den behandelnden Zahnärzten nach Beurteilung des individuellen Schwierigkeitsgrads gewählt. Die GOZ definiert Faktoren von 1 bis 3,5. Für eine Leistung durchschnittlicher Schwierigkeit gilt der Faktor 2,3 (Regelhöchstsatz). Höhere Faktoren als 3,5 können zwischen Behandler und Patient vereinbart werden. Der Gebührensatz für GOZ-Nummern berechnet sich durch Multiplikation aller genannten Faktoren: 0,0562421 Euro x Punktzahl x Steigerungsfaktor.
GOZ-Abschnitte und die jeweiligen GOZ-Nummern
Im Folgenden finden Sie eine kurze Erklärung zu jedem GOZ-Abschnitt und den enthaltenen GOZ-Nummern. Das Lexikon unserer Plattform 2te-ZahnarztMeinung liefert zudem zu jeder GOZ-Position eine ausführliche Beschreibung. Haben Sie einen schriftlichen Heil- und Kostenplan und sehen eine Auflistung der zahnärztlichen Leistungen für Ihre Behandlung? Bei uns können Sie sich über alle relevanten GOZ-Nummern informieren.
GOZ-Nummern, die unter Abschnitt A der GOZ aufgeführt sind, zählen zu den allgemeinen zahnärztlichen Leistungen. Hier finden Sie die Positionen für Untersuchungen von Mundhöhle und Gebiss, die Erstellung von schriftlichen Heil- und Kostenplänen sowie für Anästhesieleistungen und Abdrucknahmen (Abformungen). Auch die Anwendung von Operationsmikroskop oder Laser finden in Abschnitt A Berücksichtigung. Allgemeine zahnärztliche Leistungen kommen im Rahmen der meisten zahnärztlichen Behandlungen als Begleitleistungen zum Einsatz. Die zugehörigen GOZ-Nummern reichen von der GOZ 0010 bis GOZ 0120.
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