GOZ 8090

Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss

Die GOZ-Position 8090 findet sich in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) im Abschnitt J „Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen“. Inhalt der Leistung ist der diagnostische Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss bzw. am Zahnersatz. Hierbei beseitigt der Zahnarzt fehlende oder falsche Zahnkontakte für den kurzfristigen diagnostischen Aufbau.

In der GOZ sind 250 Punkte für die Abrechnung von GOZ 8090 festgesetzt. Im Einfachsatz dürfen deshalb 14,06 € abgerechnet werden. Unter Berücksichtigung des normalen Steigerungsfaktors 2,3, der einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand signalisiert, erhöhen sich die Kosten auf 32,34 €.

In Fällen mit besonders hohem Arbeitsaufwand dürfen Steigerungsfaktoren bis 3,5 in Rechnung gestellt werden. Dies erhöht die Kosten auf bis zu 49,21 €. Sollen noch höhere Sätze berechnet werden, so geht dies nur nach entsprechender Vereinbarung zwischen Arzt und Patient.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 8090 Diagnostischer Aufbau

Leistungen nach GOZ 8090 „Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen“ dürfen je Sitzung einmal abgerechnet werden. Für die Gebührenfestsetzung sind die Punktzahl 250, der Steigerungsfaktor und der Punktwert von 5,62 Cent relevant. Die drei Faktoren werden multipliziert, um die Gesamtkosten zu errechnen. Dies geschieht mithilfe der Formel: 0,0562421 Euro x 250 x Steigerungsfaktor.

Je nach veranschlagtem Steigerungsfaktor können sich ganz unterschiedliche Beträge auf der Abrechnung wiederfinden. Dies zeigt die folgende Tabelle:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

14,06 €

32,34 €

49,21 €

Zusätzlich können bei der Behandlung Laborkosten anfallen, die der Zahnarzt gesondert in Rechnung stellen darf. Steht der therapeutische Aufbau von Funktionsflächen im indirekten Verfahren an, so handelt es sich hierbei um eine eigenständige Leistung, die nach GOZ nicht mit dieser Gebührenziffer abgerechnet werden darf.

Die spätere vollständige Entfernung von Funktionsflächen, die zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken aufgebaut wurden, wird nicht von GOZ 8090 umfasst. Sie wird separat nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet.

Erläuterungen und Hintergründe zu GOZ 8090

Die Oberflächen der Zähne, die im natürlichen Gebiss wichtige Funktionen erfüllen, werden als Funktionsfläche bezeichnet. Liegen falsche oder fehlende Zahnkontakte vor, so ist diese Funktionalität beeinträchtigt. Häufig kann zum Beispiel das Kausystem seiner intendierten Funktion nicht mehr nachkommen. Auch Probleme mit dem Kiefergelenk, ungleichmäßige bzw. übermäßige Abnutzung und andere funktionelle Beschwerden können die Folge sein.

Der Zahnarzt kann deshalb nach GOZ 8090 eine neue Funktionsfläche aufbauen, die dem diagnostischen Zweck dient und kurzfristig genutzt wird. Hierfür nimmt der Zahnmediziner verschiedene Anpassungen vor und ändert sie je nach Bedarf mehrmals ab, um den optimalen Zustand des Gebisses zu erreichen. Erst dann folgt der endgültige Aufbau der Funktionsflächen. Die Modellierungen nach GOZ 8090 liefern hierfür wertvolle Erkenntnisse.

Steigerungsfaktoren von GOZ 8090

Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 kommen zur Anwendung, wenn dem Zahnarzt ein übermäßiger Arbeitsaufwand bei einer Behandlung nach GOZ 8090 entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn besonders viele Korrekturen notwendig sind, um die Funktionsflächen aufzubauen. Auch Elongationen von Zähnen sind nach den Angaben der GOZ eine hinreichende Begründung für die Berechnung von Steigerungsfaktoren.

Nach dem gleichen Prinzip können Bruxismus und Dysgnathien den Arbeitsaufwand deutlich erhöhen. In all diesen Fällen dürfen höhere Sätze in Rechnung gestellt werden, was die Kosten auf bis zu 39,36 € erhöht. Um noch höhere Summen aufgrund eines erhöhten Arbeitsaufwands berechnen zu können, muss eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient getroffen werden.

GOZ-Positionen neben GOZ 8090 Diagnostischer Aufbau

Die Gebührenziffer 8090 wird in der Regel nicht isoliert abgerechnet. Vielmehr steht sie in Verbindung zu weiteren Leistungen, die der Zahnarzt in Rechnung stellen darf. Ein gemeinsames Auftreten mit den folgenden Positionen ist besonders häufig zu beobachten:

  •  GOZ 2197: Adhäsive Befestigung
  • GOZ 7000 ff.: Leistungen zu Aufbissbehelfen
  • GOZ 8000 ff.: FAL/FTL
  • GOZ § 6 Abs. 1: Entfernung eines diagnostischen Aufbaus
  • GOZ § 6 Abs. 1: Therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen

Die gleichwertige BEMA-Position fĂĽr GOZ 8090

Die GOZ und ihre Bestimmungen sind allein für die privatzahnärztliche Abrechnung von Relevanz. Bei der Behandlung von Kassenpatienten sind stattdessen die Bestimmungen des BEMA-Katalogs maßgeblich. Dort findet sich aber keine analoge Position zu GOZ 8090.

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