GOZ 8035

Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung

Die GOZ-Position 8035 ist Teil des Abschnitts J „Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen“. Inhalt der Leistung ist die kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung. Eingeschlossen sind außerdem das definitive Markieren der Referenzpunkt, gegebenenfalls auch das Anlegen und das Übertragen eines Übertragungsbogens.

In der Gebührenordnung für Zahnärzte sind für die Leistung 550 Punkte festgesetzt. Daraus ergibt sich bei der Berechnung im Einfachsatz eine Gebühr von 30,93 €. Bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand notiert der Zahnarzt jedoch den Steigerungsfaktor 2,3. Damit belaufen sich die Kosten auf 71,15 €.

Kommt es zu Platzangst beim Anlegen des Übertragungsbogens oder liegt eine Anbringungserschwernis vor, so darf der Zahnarzt höhere Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnen. Dies steigert die Kosten der kinematischen Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung auf bis zu 108,27 €.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 8035 Kinematische Scharnierachsenbestimmung

Mit der Abrechnung von GOZ 8035 sind bereits die Bestimmung der Scharnierachse, das Markieren der Referenzpunkte, das Anlegen und das Koordinieren des Übertragungsbogens abgegolten. Zusätzlich in Rechnung stellen darf der Zahnarzt die Material- und Laborkosten, welche für die Artikulation des Kiefermodells anfallen.

In der Gebührenordnung ist die Leistung mit 550 Punkten ausgezeichnet. Für die Gebührenfestsetzung sind außerdem der Punktwert von 5,62 Cent und der Steigerungsfaktor von Interesse. Der Zahnarzt berechnet die Gesamtkosten der kinematischen Bestimmung der Scharnierachse mit der Formel 0,0562421 Euro x 550 x Steigerungsfaktor. Zwischen der Abrechnung im Einfachsatz und im Höchstsatz liegt ein großer Unterschied, wie die folgende Tabelle zeigt:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

30,93 €

71,15 €

108,27 €

In der GOZ ist zudem vermerkt, dass erforderliche Registrate mit den GOZ-Nummern 8010, 8050 und 8060 bereits abgegolten sind. Die elektronische Aufzeichnung von UK-Bewegungen bei virtuellen Modellen ist allerdings nicht abgegolten und darf nach den Bestimmungen aus § 6 Abs. 1 GOZ in Rechnung gestellt werden.

GOZ 8035 Erläuterungen

Die Funktion des Kiefers und der Kiefergelenke können überprüft werden, indem die Scharnierachse bestimmt wird. Hierbei handelt es sich um die gedachte Linie zwischen den beiden Punkten, an denen sich der Unterkiefer um die Kiefergelenke bewegt. Bei der kinematischen Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung handelt es sich um einen von mehreren Wegen zur Bestimmung dieser Linie.

Hierfür legt der Zahnarzt zunächst einen Übertragungsbogen an, der das Gesicht des Patienten umfasst. Das Messgerät vermerkt genau die Positionen von Kiefer, Kiefergelenk und Schädel. Es folgt eine Bewegungsanalyse der Kiefer mithilfe elektronischer Methoden. Auf Basis dieser Werte kann der Zahnarzt im Anschluss ein Kiefermodell erstellen. Dieses wird anschließend auf einen Artikulator übertragen, der das Gebiss des Patienten genau abbildet. Funktionsstörungen des Kausystems können auf diese Weise leicht diagnostiziert werden.

Steigerungsfaktoren von GOZ 8035 Kinematische Scharnierachsenbestimmung

Unter verschiedenen Bedingungen ist der Zahnarzt zur Berechnung von Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 berechtigt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn anatomische Besonderheiten beim Patienten vorliegen, welche die Behandlung verzögern. Manchmal kommt es aufgrund des eng anliegenden Übertragungsbogens auch zu Platzangst. Da die Behandlung gegebenenfalls unterbrochen werden muss, dürfen auch hier höhere Sätze in Rechnung gestellt werden.

Gleiches gilt, wenn eine Desorientierung des Patienten beobachtet werden kann oder das Anbringen besonders schwer fällt. Um Sätze höher als 3,5 abrechnen zu können, ist jedoch eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient nötig.

GOZ-Positionen neben GOZ 8035

Eine isolierte Abrechnung von GOZ 8035 ist eher selten zu sehen. Denn die Leistung kommt im Verbund mit anderen Gebührenziffern. Häufig wird gemeinsam mit diesen Positionen abgerechnet:

  •  GOZ 2150: EinlagefĂĽllung, einflächig
  • GOZ 2160: EinlagefĂĽllung, zweiflächig
  • GOZ 2170: EinlagefĂĽllung, mehr als zweiflächig
  • GOZ 5000 ff.: Prothetische Leistungen
  • GOZ 6000 ff.: Kieferorthopädische Leistungen
  • GOZ 8000 ff.: FAL/FTL
  • § 6 Abs. 1 GOZ: Kondylenpositionsanalyse

Was die Abrechnung mit weiteren Gebührenziffern innerhalb der gleichen Sitzung betrifft, nennt die Gebührenordnung für Zahnärzte keine Einschränkungen.

BEMA-Position fĂĽr GOZ 8035

Die Bestimmungen der GOZ kommen zum Einsatz, wenn Privatpatienten behandelt werden. Doch im BEMA-Katalog, der die Entsprechungen für Kassenpatienten enthält, findet sich keine analoge Position zu GOZ 8035.

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