GOZ 8030

Kinematische Scharnierachsenbestimmung

Die GOZ-Position 8030 ist im Abschnitt J „Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) angesiedelt. Inhalt der Leistung ist eine kinematische Bestimmung der Scharnierachse mithilfe einer elektronischen Aufzeichnung. Eingeschlossen sind außerdem das Markieren der Referenzpunkt sowie, falls notwendig, das Anlegen des Übertragungsbogens und das Koordinieren desselben mithilfe eines Artikulators.

In der GebĂĽhrenordnung sind 550 Punkte fĂĽr die Leistung festgesetzt. Unter BerĂĽcksichtigung der weiteren fĂĽr die GebĂĽhrenfestsetzung relevanten Punkte darf der Zahnarzt im Einfachsatz 30,93 € fĂĽr die Leistung abrechnen. Häufiger kommt hierfĂĽr der 2,3-fache Satz zum Einsatz. Dieser signalisiert einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand und erhöht die Kosten auf 71,15 €. 

Steigerungsfaktoren können bei GOZ 8030 Kinematische Scharnierachsenbestimmung abgerechnet werden, wenn zum Beispiel anatomische Besonderheiten für einen erhöhten Arbeitsaufwand sorgen. In dem Fall sind Sätze bis 3,5 zulässig. Damit liegen die Gesamtkosten der Leistung bei 108,27 €.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 8030 Kinematische Scharnierachsenbestimmung

Zusätzlich zur kinematischen Scharnierachsenbestimmung können Labor- und Materialkosten für die Artikulation des Kiefermodells im individuellen Artikulator anfallen. Diese sind mit der Berechnung von GOZ 8030 noch nicht abgegolten und dürfen separat in Rechnung gestellt werden.

Die Gebührenfestsetzung basiert auf drei Werten: Dem Punktwert von 5,62 Cent, der Punktzahl 550 aus der Gebührenordnung und dem vom Zahnarzt veranschlagten Steigerungsfaktor. Die folgende Tabelle bildet die finanziellen Unterschiede vom Einfachsatz bis hin zum Höchstsatz ab.

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

30,93 €

71,15 €

108,27 €

Nimmt der Zahnarzt auch die Montage des Gegenkiefermodells vor, so ist diese gesondert berechenbar. Die Registrate, die für die Leistung erforderlich sind, werden mit der Berechnung von GOZ 8010, 8050 oder 8060 abgegolten. Die Registrierung der Bewegungen des Unterkiefers für ein virtuelles Kiefermodell mit virtuellem Artikulator ist ebenfalls nicht in GOZ 8030 enthalten. Sie kann analog nach den Bestimmungen aus § 6 Abs. 1 GOZ in Rechnung gestellt werden.

GOZ 8030 Kinematische Scharnierachsenbestimmung Erläuterungen

Bei der Scharnierachse handelt es sich um eine gedachte Linie, welche die Drehpunkte der Gelenke des Unterkiefers verbindet. Die kinematische Bestimmung ist eine von mehreren Methoden, die zur Ermittlung der Achse eingesetzt werden können. Hierbei handelt es sich um eine Bewegungsanalyse, welche deutlich aufwändiger ist als die arbiträre Bestimmung, die nach GOZ 8020 abgerechnet werden kann. 

Bei der Behandlung markiert der Zahnarzt zunächst die Punkte der Scharnierachse auf der Haut des Patienten. Dann wird der Übertragungsbogen angebracht und dessen Bissgabel mit einem geeigneten Material bestückt. Anschließend muss die Bissgabel an die Zähne des Oberkiefers angebracht werden. Abgegolten ist außerdem die Koordinierung von Übertragungsbogen und Artikulator. So gelangen die Informationen des Übertragungsbogens letztlich auf den Artikulator.

Steigerungsfaktoren von GOZ 8030

In verschiedenen Situationen dürfen Steigerungssätze bei Leistungen nach GOZ 8030 in Rechnung gestellt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Platzangst beim Patienten auftritt, die eine Verzögerung der Behandlung erforderlich macht. Gleiches ist der Fall, wenn anatomische Besonderheiten bei der Berechnung der Achse berücksichtigt werden müssen und sich die Registrierung dadurch verlängert.

Bei manchen Patienten liegt außerdem eine Anbringungserschwernis vor, die zur zusätzlichen Herausforderung werden kann. In all diesen Fällen können Steigerungssätze zwischen 2,4 und 3,5 berechnet werden, welche die Kosten der Behandlung auf bis zu 108,27 € erhöhen. Für noch höhere Sätze ist hingegen eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient notwendig.

GOZ-Positionen neben GOZ 8030 Kinematische Scharnierachsenbestimmung

Im Kontext der Scharnierachsenbestimmung werden meist noch weitere Leistungen ausgeführt, sodass GOZ 8030 selten isoliert in Rechnung gestellt wird. Besonders häufig wird gemeinsam mit den folgenden Positionen abgerechnet:

  •  GOZ 2150: EinlagefĂĽllung, einflächig
  • GOZ 2160: EinlagefĂĽllung, zweiflächig
  • GOZ 2170: EinlagefĂĽllung, mehr als zweiflächig
  • GOZ 5000 ff.: Prothetische Leistungen
  • GOZ 6000 ff.: Kieferorthopädische Leistungen
  • GOZ 8000 ff.: FAL/FTL
  • § 6 Abs. 1 GOZ: Kondylenpositionsanalyse

Die analoge BEMA-Position fĂĽr GOZ 8030

Die oben genannten Bestimmungen für die Abrechnung der kinematischen Scharnierachsenbestimmung sind lediglich für die Abrechnung von Privatpatienten relevant. Bei Kassenpatienten muss stattdessen der BEMA-Katalog herangezogen werden. Eine Leistung, die mit GOZ 8030 zu vergleichen wäre, ist dort jedoch nicht aufgeführt.

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