GOZ 6250

Beseitigung des Diastemas, als selbstständige Leistung

Die GebĂĽhrenziffer 6250 beschreibt die Beseitigung des Diastemas, d.h. der LĂĽcke zwischen den beiden Schneidezähnen. Damit ist die GOZ-Position in Abschnitt G „Kieferorthopädische Leistungen“ der GebĂĽhrenordnung fĂĽr Zahnärzte (GOZ) zu finden. 

Die Gebührenfestsetzung basiert auf dem Punktwert 5,62 Cent, dem Steigerungsfaktor und der Punktzahl 450. Im Einfachsatz darf der Zahnarzt 25,31 € für die Beseitigung des Diastemas berechnen. Normalerweise wird mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor abgerechnet, da dieser einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand ausdrückt. Daraus folgt eine Gebühr in Höhe von 58,21 €.

Bis zu 88,58 € dürfen in Rechnung gestellt werden, wenn dem Zahnarzt ein außergewöhnlich großer Arbeitsaufwand entstanden ist. Denn mit entsprechender Begründung kommen Steigerungsfaktoren bis 3,5 zur Anwendung.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 6250 Beseitigung des Diastemas

In der Gebührenordnung für Zahnärzte sind dieser Leistung 450 Punkte zugewiesen. Ebenfalls für die Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen sind die Punktzahl 450 und der Steigerungsfaktor.

Mit der Formel  0,0562421 Euro x 450 x Steigerungsfaktor lassen sich die Gesamtkosten der Behandlung berechnen. Die Höhe der GebĂĽhr vom Einfachsatz bis zum Höchstsatz geht aus folgender Tabelle hervor:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

25,31 €

58,21 €

88,58 €

Separat berechnungsfähig ist die chirurgische Vorbehandlung des echten Diastemas. Hierbei kommt die Nummer GOÄ 3280 zur Anwendung. Nicht zulässig ist die Berechnung gemeinsam mit den Nummern GOZ 6030 bis 6080. Diese schließt die Gebührenordnung für Zahnärzte explizit aus.

Erläuterungen zu GOZ 6250

Liegt eine Lücke zwischen den beiden mittleren Schneidezähnen vor, so bezeichnet der Zahnarzt diese als Diastema. Besonders häufig tritt dieses Phänomen am Oberkiefer auf. Als ein „echtes Diastema“ wird in der Fachsprache eine solche Zahnlücke bezeichnet, die mit einem tief ansetzenden Lippenbändchen einhergeht. Dieses wächst zwischen die beiden Schneidezähne und verhindert dadurch ihre Schließung. Ohne eine entsprechende Behandlung ist in diesem Fall keine Rückbildung der Zahnlücke zwischen den Schneidezähnen zu erwarten.

Bei Kindern stellt ein echtes Diastema weit mehr als nur ein ästhetisches Problem dar. So können Fehlstellungen dadurch verursacht werden und Sprachfehler sind nicht auszuschließen. Nach einer Entfernung des Lippenbändchens schließen sich die Schneidezähne nur bei manchen Patienten von selbst. Alternativ kommt eine Schließung der Zähne mithilfe kieferorthopädischer Methoden infrage, wie zum Beispiel mit einer Zahnspange. Die Ziffer GOZ 6250 umfasst dabei alle Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Lücke zwischen den Schneidezähnen auf kieferorthopädischem Wege zu schließen.

Steigerungsfaktoren von GOZ 6250 Beseitigung des Diastemas

Entsteht dem Zahnarzt ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, so ist die Berechnung von Steigerungsfaktoren ab 2,4 möglich. Beispielhaft wird in der Gebührenordnung eine geringe Aufnahmefähigkeit des Patienten aufgeführt. Diese ist in vielen Fällen dem jungen Alter des Patienten geschuldet. Dies macht zusätzliche Erklärungen notwendig, welche die für die Behandlung notwendige Zeitspanne verlängern.

Auch eine erschwerte Compliance von Seiten des Patienten kann dafür verantwortlich sein, dass die Behandlung mehr Zeit als gedacht in Anspruch nimmt. Der Patient ist in diesem Fall nur schwer dazu zu motivieren, aktiv mitzuarbeiten bzw. zu kooperieren. In diesem Fall kann der Zahnarzt Steigerungsfaktoren bis 3,5 in Rechnung stellen. Die GOZ 6250 Gebühr erhöht sich auf diese Weise auf bis zu 88,58 €.

GOZ-Positionen neben GOZ 6250

In den seltensten Fällen wird die Beseitigung des Diastemas als alleiniger Punkt auf der Rechnung aufgeführt. Vielmehr kommt der Aspekt besonders häufig in Kombination mit folgenden Positionen vor:

  • GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch
  • GOZ 6200: Eingliederung von Hilfsmitteln
  • GOZ 6210: Kontrolle des Behandlungsverlaufs
  • GOZ 6220: Vorbereitende MaĂźnahmen
  • GOZ 6230: Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln
  • GOZ 6240: MaĂźnahmen zur VerhĂĽtung von Folgen des vorzeitigen Zahnverlusts

Die analoge BEMA-Position fĂĽr GOZ 6250

Die GOZ-Position 6250 ist lediglich bei der Abrechnung von privatzahnärztlichen Leistungen relevant. Für Kassenpatienten ist analog der BEMA-Katalog zu berücksichtigen. Allerdings findet sich dort lediglich eine Position für die Abrechnung der chirurgischen Entfernung des Diastema mediale. In diesem Fall kann die Position 61 abgerechnet werden, die mit der Bewertungszahl 72 ausgezeichnet ist. Alle kieferorthopädischen Maßnahmen, die der Korrektur des echten Diastemas dienen, finden hingegen keine Entsprechung.

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