Prothese Kosten - wie viel kostet eine Zahnprothese?
Wir bieten eine Übersicht über die Kosten unterschiedlicher Zahnprothesen - von der Vollprothese bis hin zur Stegprothese auf Implantaten. Außerdem zeigen wir Sparpotenzial für Patienten auf.
Die GOZ-Position 6220 ist im Abschnitt G „Kieferorthopädische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden. Leistungsinhalt sind vorbereitende Maßnahmen, die zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln dienen. Beispielhaft nennt die Gebührenordnung hierfür Abformungen und Bissnahmen.
Leistungen nach GOZ 6220 können einmal je Kiefer abgerechnet werden. Für die Gebührenfestsetzung sind auch hier der Punktwert von 5,62 Cent, die Punktzahl 180 und der Steigerungsfaktor relevant. Im Einfachsatz fallen bei dieser Gebührenziffer Kosten in The von 10,12 € an. Rechnet der Zahnarzt mit Steigerungsfaktor 2,3 ab, um so einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand zum Ausdruck zu bringen, erhöht dies die Kosten auf 23,28 €.
Je nach Maßnahme kann ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand entstehen, der zur Berechnung von Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechtigt. In diesem Fall dürfen bis zu 35,43 € je Kiefer berechnet werden.
Die GOZ-Position 6220 darf je Kiefer einmal berechnet werden. Das Honorar des Zahnarztes ergibt sich aus Punktwert, Punktzahl und Steigerungsfaktor. Für die Berechnung der Gesamtkosten kommt dabei folgende Formel zum Einsatz: 0,0562421 Euro x 180 x Steigerungsfaktor.
Insbesondere der Steigerungsfaktor hat dabei großen Einfluss auf die Höhe der Gesamtkosten. Ein Vergleich der verschiedenen Angebote ist deshalb unabdingbar. Die Höhe der Gesamtkosten bei verschiedenen Sätzen bis hin zum Höchstsatz ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 10,12 € | 23,28 € | 35,43 € |
Eine Abrechnung der Gebührenziffer 6220 neben den Positionen 6030 bis 6080 ist nicht zulässig. Allerdings kann die Position bei allen bimaxiliär wirkenden Geräten zweimal abgerechnet werden.
Bei den meisten kieferorthopädischen Behandlungen sind vorbereitende Maßnahmen notwendig. So müssen beispielsweise Gebissabdrücke angefertigt werden, um die Behandlungsmittel an die individuellen Kiefer des Patienten anzupassen. Solche vorbereitenden Maßnahmen kann der Zahnarzt über die Position 6220 abrechnen. Je Kiefer kommt die Ziffer dabei einmalig zur Anwendung.
Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Maßnahmen, die nach GOZ 6220 abgerechnet werden dürfen. Dies ist zum Beispiel bei Abformungen des Kiefers der Fall. Hierbei wird ein Abdruck von Zähnen und Kiefern erstellt, indem der Patient auf eine spezielle Abformmasse beißt. Ein entsprechender Löffel wird hierfür gegen Ober- und Unterkiefer gedrückt. Je nach medizinischer Situation können auch andere Methoden als vorbereitende Maßnahmen der kieferorthopädischen Behandlung zum Einsatz kommen, die dann nach GOZ 6220 berechnungsfähig sind.
Wie hoch die Gesamtkosten ausfallen, hängt wesentlich vom Steigerungsfaktor ab. Dieser drückt den Arbeitsaufwand aus, der dem Zahnarzt entstanden ist. Die Abrechnung im Einfachsatz ist dabei die Ausnahme. Der 2,3-fache Satz steht für einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand. Von erhöhten Steigerungsfaktoren ist die Rede, wenn sie im Bereich von 2,4 bis 3,5 liegen.
Ein zusätzlicher Arbeitsaufwand kann dem Zahnarzt dadurch entstehen, dass die Aufnahmefähigkeit des Patienten eingeschränkt ist. Dies ist beispielsweise bei Kindern der Fall. Auch eine erschwerte Compliance ist eine stichhaltige Begründung für die Berechnung höherer Sätze. Gleiches gilt für den Fall, dass mehrere Maßnahmen pro Kiefer zur Anwendung kommen, um die kieferorthopädische Behandlung vorzubereiten.
Die Bissnahme mithilfe eines Löffels kann bei einigen Patienten einen so starken Würgereiz hervorrufen, dass die Behandlung unterbrochen oder gar wiederholt werden muss. Auch in diesem Fall ist der Zahnarzt dazu berechtigt, Steigerungsfaktoren in Rechnung zu stellen.
Meist ist GOZ 6220 nicht die einzige Position, die sich auf der zahnärztlichen Rechnung findet. Besonders häufig ist die gemeinsame Abrechnung mit folgenden Positionen:
Im kassenärztliche Bereich gibt es die Position 122 b) aus dem BEMA-Katalog, die analog zu GOZ 6220 berechnet werden kann. Sie beschreibt Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln und kann ebenfalls einmal je Kiefer in Rechnung gestellt werden. Die Position ist mit der Bewertungszahl 43 ausgezeichnet. Das führt typischerweise zu einem Honorar in Höhe von 38,70 €.
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