Prothese Kosten - wie viel kostet eine Zahnprothese?
Wir bieten eine Übersicht über die Kosten unterschiedlicher Zahnprothesen - von der Vollprothese bis hin zur Stegprothese auf Implantaten. Außerdem zeigen wir Sparpotenzial für Patienten auf.
Die Gebührenziffer 6050 ist im Abschnitt G der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden. Inhalt der Leistung sind jegliche Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, inklusive Retention, wobei ein hoher Umfang der Maßnahmen angenommen wird.
Die Gebührenfestsetzung der Ziffer 6050 basiert auf der Punktzahl 3600, dem Punktwert und dem vom Zahnarzt gewählten Steigerungsfaktor. Im Einfachsatz können je Kiefer 202,47 € abgerechnet werden. Üblicherweise kommt bei durchschnittlichem Arbeitsaufwand jedoch der Steigerungsfaktor 2,3 zum Einsatz. Dieser erhöht die berechnungsfähige Gebühr auf 465,68 €.
Eine gering ausgeprägte Motivation des Patienten, erschwerte Abformbedingungen und andere Faktoren können zur Berechnung von Steigerungsfaktoren bis 3,5 führen. In diesem Fall können sich die Gebühren je Kiefer auf 708,65 € erhöhen. Noch höhere Steigerungsfaktoren setzen eine vorangehende Vereinbarung zwischen Arzt und Patient voraus.
Innerhalb von vier Jahren kann eine Maßnahme nach GOZ 6050 einmal je umgeformtem Kiefer abgerechnet werden. Dabei ist es nicht zulässig, die Position neben den Nummern 6190 bis 6260 zu berechnen.
Für Leistungen nach GOZ 6050 sind in der Gebührenordnung 3600 Punkte festgesetzt. Die berechnungsfähige Gebühr lässt sich mithilfe folgender Formel berechnen: 0,0562421 Euro x 3600 x Steigerungsfaktor. Wie sich die verschiedenen Sätze bis hin zum Höchstsatz auf die Gesamtkosten auswirken, zeigt die folgende Tabelle.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 202,47 € | 465,68 € | 708,65 € |
Mit der Berechnung der Gebührenziffer sind alle Leistungen abgegolten, die zum Zweck der Umformung der Kiefer erbracht wurden. Dazu zählen auch vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung der Apparatur, die anschließenden Verlaufskontrollen und die Fixierung der Zähne an ihrer neuen Position, die sogenannte Retention.
Um eine Fehlstellung der Zähne zu korrigieren, muss der Kiefer mit kieferorthopädischen Maßnahmen umgeformt werden. Die Gebührenziffern GOZ 6030 und GOZ 6040 drücken einen geringen bzw. mittleren Umfang dieser Maßnahmen aus. Liegt ein hoher Umfang vor, wird nach der Ziffer 6050 abgerechnet. Die Berechnung ist laut GOZ zulässig, wenn mindestens vier der folgenden fünf Kriterien zutreffen:
Meist werden zur Vorbereitung der Behandlung Abdrücke der Kiefer angefertigt. Nachdem mit der Behandlung begonnen wurde, stehen regelmäßige Termine zur Überprüfung des Behandlungserfolgs an. Später erfolgt die Retention, die Fixierung der Zähne an der neuen Position. All diese Schritte sind mit der Berechnung der Gebührenziffer abgegolten. Lediglich spezielle Behandlungsgeräte dürfen gesondert aufgeführt werden.
Über Steigerungsfaktoren kann der Zahnarzt den zusätzlichen Arbeitsaufwand in Rechnung stellen, der aus unterschiedlichen Erschwernissen entstehen kann. Beispielhaft wird in der Gebührenordnung die mangelnde Motivation eines Patienten genannt. Auch kann eine verzögerte Reaktionslage der Gewebe vorliegen. Diese führt dazu, dass deutlich mehr Zeit für die einzelnen Behandlungsschritte einzuplanen ist.
Auch erschwerte Abformbedingungen oder eine erschwerte Verankerung der bei der Therapie eingesetzten Apparatur berechtigen zur Anwendung von Steigerungsfaktoren bis 3,5. Für noch höhere Sätze ist eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient notwendig.
Die Abrechnung nach GOZ 6050 erfolgt nicht isoliert, sondern meist im Verbund mit anderen berechnungsfähigen Leistungen. Darunter fallen je nach Behandlung beispielsweise folgende Ziffern:
Für die kassenärztliche Abrechnung gibt es analog die BEMA-Position 119 c). Die Leistung aus dem Abschnitt 3 Kieferorthopädische Behandlung wird ebenfalls nach Kriterien wie der Zahl der bewegten Zähne, der Größe der Bewegung und der Verankerung definiert. Ihr ist die Bewertungszahl 276 zugeordnet. Außerdem führt der BEMA-Katalog die Leistung 119 d) auf, die eine Umformung unter besonders schwierigen Bedingungen definiert. Dieser Position ist die Bewertungszahl 336 zugeordnet. Die Abrechnung durch den Zahnarzt erfolgt direkt mit der Krankenkasse.
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