Prothese Kosten - wie viel kostet eine Zahnprothese?
Wir bieten eine Übersicht über die Kosten unterschiedlicher Zahnprothesen - von der Vollprothese bis hin zur Stegprothese auf Implantaten. Außerdem zeigen wir Sparpotenzial für Patienten auf.
Die Gebührenziffer 6040 ist in Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden. Sie beschreibt Maßnahmen mittleren Umfangs zum Zweck der Umformung eines Kiefers, inklusive der daran anschließenden Retention.
Die Gebührenfestsetzung der Ziffer basiert auf drei Werten: Der in der Gebührenordnung festgelegten Punktzahl 2100, dem Punktwert von 5,62 Cent und dem Steigerungsfaktor. Letzterer drückt den Arbeitsaufwand aus, der dem Zahnarzt entstanden ist. Ohne vorherige Vereinbarung zwischen Arzt und Patient dürfen Steigerungsfaktoren bis 3,5 abgerechnet werden.
Im Einfachsatz betragen die Kosten für GOZ 6040 118,11 €. In der Regel drücken Zahnärzte einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand durch den Steigerungsfaktor 2,3 aus. Dadurch erhöht sich die Gebühr 271,65 €. Wird nach dem Höchstsatz abgerechnet, so können bis zu 413,38 € abgerechnet werden.
Die Abrechnung von GOZ 6040 ist einmal innerhalb von vier Jahren zulässig. In diesem Zeitraum sind alle Leistungen abgegolten, die der Vorbereitung, der Kieferumformung oder der anschließenden Retention dienen. Die Berechnung erfolgt unabhängig von den Behandlungsmethoden und den dabei eingesetzten Therapiegeräten.
In der Gebührenordnung sind 2100 Punkte für die Maßnahme festgesetzt. Die Berechnung unter Einbezug von Punktwert und Steigerungsfaktor erfolgt mithilfe der folgenden Formel: 0,0562421 Euro x 2100 x Steigerungsfaktor. Die folgende Tabelle bildet den Einfluss der unterschiedlichen Steigerungssätze bis hin zum Höchstsatz ab.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 118,11 € | 271,65 € | 413,38 € |
Gemäß GOZ ist eine Abrechnung von GOZ 6040 nicht neben Leistungen nach den Ziffern 6190 bis 6260 zulässig.
Unter die GOZ-Position 6040 fallen verschiedene kieferorthopädische Maßnahmen, die eine Umformung des Kiefers zum Zweck der Korrektur von Zahnfehlstellungen bezwecken. Diese spezifische Nummer drückt einen mittleren Umfang der Behandlung aus. Damit sie abgerechnet werden kann, müssen mindestens drei der fünf unten aufgelisteten Kriterien erfüllt sein:
Mit der Berechnung von GOZ 6040 sind diverse Maßnahmen abgegolten, die innerhalb von vier Jahren zum Zweck der kieferorthopädischen Behandlung durchgeführt wurden. Darunter fallen auch die regelmäßigen Verlaufskontrolle, gegebenenfalls mit einer Anpassung. Die Fixierung der neuen Zahnstellung, die sogenannte Retention, ist in der Leistung bereits enthalten. Gleiches gilt für vorbereitende Maßnahmen, wie zum Beispiel Abformungen. Die Berechnung erfolgt unabhängig von den festen oder abnehmbaren Apparaturen, die zur Behandlung eingesetzt werden.
Dem Zahnarzt kann bei einer Behandlung nach GOZ 6040 ein zusätzlicher Arbeitsaufwand entstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Patient nur schwer zu motivieren ist und bestimmte Maßnahmen verweigert. Gleiches gilt für Erschwernisse bei der Abformung oder bei der Verankerung der Behandlungsapparatur.
Liegt eine verzögerte Reaktion der Gewebe vor, muss deutlich mehr Zeit für die Behandlung eingeplant werden. Diese und weitere Erschwernisse berechtigen zur Abrechnung von Steigerungsfaktoren bis 3,5. Mit diesen kann der Zahnarzt seinen Einsatz angemessen honorieren.
Die Gebührenziffer 6040 bildet eine komplexe Behandlung ab und ist deshalb selten die einzige Position, die vom Zahnarzt abgerechnet wird. Zu den zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen zählen:
Für die kassenärztliche Abrechnung existiert die analoge Position 119 b) des BEMA-Katalogs. In Teil 3 Kieferorthopädische Behandlung beschreibt sie Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention mittelschwer durchführbarer Art. Differenziert wird auch hier mit fünf Kriterien wie der Verankerung, der Bewegungsrichtung oder der Größe der Bewegung. Im Katalog ist der Leistung die Bewertungszahl 204 zugeordnet. Daraus ergibt sich je Kiefer ein Honorar von ca. 183,60 €. Diese Kosten kann der Zahnarzt direkt mit der Krankenkasse des Patienten abrechnen.
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