Prothese Kosten - wie viel kostet eine Zahnprothese?
Wir bieten eine Übersicht über die Kosten unterschiedlicher Zahnprothesen - von der Vollprothese bis hin zur Stegprothese auf Implantaten. Außerdem zeigen wir Sparpotenzial für Patienten auf.
Die Gebührenziffer 5160 ist Teil des Abschnitts F „Prothetische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Leistungsinhalt ist die Versorgung eines Lückengebisses mit einer Adhäsiv-Brücke nach GOZ 5150 für jede weitere zu überbrückende Spanne.
In der Gebührenordnung sind für die Leistung 360 Punkte festgesetzt. Bei der Abrechnung im Einfachsatz würde dies zu einem Honorar in Höhe von 20,25 € führen. Üblich ist jedoch die Verwendung des Steigerungsfaktors 2,3, der einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand repräsentiert. In diesem Fall erhöhen sich die Kosten auf 46,57 €.
Unter Umständen sind sogar bis zu 70,87 € berechnungsfähig. Dies ist der Fall, wenn ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand vorliegt. Diese kann zum Beispiel durch eine erschwerte Abformung entstehen, zum Beispiel aufgrund einer Stellungsanomalie. Noch höhere Steigerungssätze setzen eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient voraus.
Bei GOZ 5160 handelt es sich um eine Leistung, die auf GOZ 5150 aufbaut. Letztere Leistung beschreibt die Versorgung mit einer Adhäsiv-Brücke für die jeweils erste Spanne. Für jede weitere Spanne, welche die Brücke umfasst, kommt GOZ 5160 zum Einsatz. Dadurch kann die Gebührenziffer auch mehrfach in Rechnung gestellt werden.
Für die Leistung sind 360 Punkte festgesetzt. Außerdem sind für die Gebührenfestsetzung der Punktwert von 5,62 Cent und der jeweilige Steigerungsfaktor von Relevanz. Die Berechnung der Gesamtkosten erfolgt mit der Formel: 0,0562421 Euro x 360 x Steigerungsfaktor. Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die verschiedenen Steigerungssätze auf die Entwicklung der Gesamtkosten auswirken:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 20,25 € | 46,57 € | 70,87 € |
Für die Versorgung eines Lückengebisses kann eine Klebebrücke zum Einsatz kommen, welche mehr als einen fehlenden Zahn ersetzt. Die ursprüngliche Leistung der Versorgung wird nach GOZ 5150 abgerechnet, das gilt allerdings nur für die erste Spanne. Für jede weitere Spanne kann der Zahnarzt zusätzlich die GOZ-Position 5160 in Rechnung stellen.
Für die erstmalige Versorgung mit einer solchen Brücke muss der Zahnarzt zunächst die Oberflächen der Pfeilerzähne vorbereiten. Anschließend verbindet er den Brückenkörper mit den beiden Ankerzähnen durch einen sogenannten Retentionsflügel. Spannt sich eine solche Brücke über mehr als eine Spanne, erweitert sich der Arbeitsaufwand für den Zahnmediziner. Deshalb darf dieser neben GOZ 5150 zusätzlich die Position 5160 für jede weitere Spanne in Rechnung stellen.
In verschiedenen Situationen können Steigerungsfaktoren berechnungsfähig werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kurze klinische Ankerkronen das Vorgehen für den Zahnarzt erschweren. Gleiches gilt für erschwerte Bedingungen bei der Abformung. Bei Patienten mit starkem Würgereiz kann es notwendig sein, den Vorgang mehrmals zu wiederholen oder gar mit einem individuellen Löffel zu arbeiten. Auch Stellungsanomalien können die Arbeit verzögern.
Soll eine Brücke an mehreren Pfeilerzähnen befestigt werden, ist auch dies eine stichhaltige Rechtfertigung für die Berechnung höherer Sätze. Gleiches gilt für eine erschwerte Farbbestimmung, die mehr Zeit als üblich in Anspruch nimmt.
Neben dieser Gebührenziffer gibt es noch weitere berechnungsfähige Leistungen, die auf der Rechnung auftauchen können. Ein besonders häufiges gemeinsames Auftreten liegt bei folgenden Ziffern vor:
Diese Bestimmungen der GOZ sind ausschließlich für die privatzahnärztliche Abrechnung von Relevanz. Bei Kassenpatienten erfolgt die Abrechnung stattdessen nach den Bestimmungen des BEMA-Katalogs. Für die Abrechnung der ersten Spanne ist hierfür die Position 93 a „Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel einschließlich der Präparation von Retentionen an dem Pfeilerzahn, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation“ entscheidend. Da damit auch die weiteren Spannen bereits abgegolten sind, gibt es zu GOZ 5160 jedoch keine analoge Position.
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