Prothese Kosten - wie viel kostet eine Zahnprothese?
Wir bieten eine Ăśbersicht ĂĽber die Kosten unterschiedlicher Zahnprothesen - von der Vollprothese bis hin zur Stegprothese auf Implantaten. AuĂźerdem zeigen wir Sparpotenzial fĂĽr Patienten auf.
Bei GOZ 4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation handelt es sich um eine Leistung aus Abschnitt E Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums der Gebührenordnung für Zahnärzte. Leistungsinhalt ist die lokale Applikation von Medikamenten unterhalb des Zahnfleischrands.
In der Gebührenordnung ist für GOZ 4025 die Punktzahl 15 festgesetzt. Für die Gebührenfestsetzung spielt außerdem der Punktwert von derzeit 5,62 Cent eine Rolle. Die Kosten bei der Abrechnung im Einfachsatz belaufen sich folglich auf 0,84 €. Ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand wird jedoch durch den Steigerungsfaktor 2,3 ausgedrückt, was zu Gebühren in Höhe von 1,94 € je Zahn führt.
Während der Behandlung kann es zum Beispiel durch besonders tiefe Zahnfleischtaschen zu einem erhöhten Arbeitsaufwand kommen. Dieser wird durch den Einsatz von Steigerungsfaktoren bis 3,5 abgerechnet. So kann sich die Gebühr auf bis zu 2,95 € erhöhen. Höhere Steigerungsfaktoren erfordern eine schriftliche Begründung des Zahnarztes.
Die Gebührennummer 4025 ist einmal je behandeltem Zahn innerhalb einer Sitzung berechnungsfähig. Auch das Medikament, welches bei der Behandlung zur Anwendung kommt, kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
Für GOZ 4025 „Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation“ ist in der Gebührenordnung die Punktzahl 15 festgelegt. Folglich lässt sich die berechnungsfähige Gebühr mithilfe der folgenden Formel kalkulieren: 0,0562421 Euro x 15 x Steigerungsfaktor. Die folgende Tabelle führt die Kosten der Maßnahme unter dem Einfluss unterschiedlicher Steigerungsfaktoren auf.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 0,84 € | 1,94 € | 2,95 € |
Eine Berechnung von GOZ 4025 ist nur dann zulässig, wenn das Medikament subgingival eingesetzt wird. Kommt lediglich eine antibakterielle Spülung zum Einsatz, ist die Voraussetzung nach der Abrechnungsbestimmung nicht erfüllt.
Das Zahnfleisch hat unter anderem die Funktion, das Eindringen von schädlichen Bakterien zur Zahnwurzel zu verhindern. Eine schlechte Mundhygiene, Erkrankungen oder Medikamente können jedoch ein leichteres Eindringen von Bakterien in die Furche zur Folge haben. Dadurch können mittelfristig Entzündungen entstehen, die bis zum Kieferknochen vordringen können.
Der Zahnarzt kann antibakterielle Medikamente applizieren, um ein Vordringen der Bakterien bis zur Zahnwurzel zu verhindern. Hierfür werden zunächst die Beläge der Zahnoberflächen entlang des Zahnfleischrands entfernt. Anschließend werden Antibiotika und Chlorhexidinpräparate eingebracht, welche die Erreger lokal abtöten. Nach einiger Zeit kann der Erfolg der Behandlung überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine Wiederholung erforderlich.
Unter bestimmten Umständen kann ein zusätzlicher Aufwand bei der Behandlung nach GOZ 4025 entstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mehrwurzelige Zähne betroffen sind. In diesem Fall ist mehr Rücksicht bei der Behandlung notwendig, was den Zeitaufwand erhöht und Steigerungsfaktoren berechnungsfähig macht.
Zum anderen verfügen manche Patienten über besonders tiefe Taschen. Auch in diesem Fall verzögert sich die Applikation der Medikamente. Gleiches gilt für den Fall, dass Fremdreize oder Zahnkanten entfernt werden müssen, ehe die Behandlung möglich ist. Den daraus erwachsenden Aufwand kann der Zahnarzt durch die Berechnung von Steigerungsfaktoren auf der Rechnung geltend machen.
Eine Behandlung nach GOZ 4025 ist nicht mit einem Arbeitsschritt abgeschlossen. Die Gebührennummer steht deshalb selten allein auf der Rechnung. Weitere berechnungsfähige GOZ-Positionen sind:
Bei der kassenärztlichen Abrechnung findet sich keine analoge Position im BEMA-Katalog. Vielmehr ist die Leistung in der BEMA-Position Antiinfektiöse Therapie (AIT) aus dem Abschnitt 4 Systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen enthalten, bei der auch die subgingivale Behandlung eingeschlossen ist.
Für einwurzelige Zähne ist hierbei die Bewertungszahl 14 festgesetzt. Mehrwurzelige Zähne können mit der Bewertungszahl 26 abgerechnet werden.
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