Prothese Kosten - wie viel kostet eine Zahnprothese?
Wir bieten eine Ăśbersicht ĂĽber die Kosten unterschiedlicher Zahnprothesen - von der Vollprothese bis hin zur Stegprothese auf Implantaten. AuĂźerdem zeigen wir Sparpotenzial fĂĽr Patienten auf.
Bei GOZ 4005 Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex handelt es sich um eine Maßnahme aus Abschnitt E Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums der Gebührenordnung für Zahnärzte. Inhalt der Leistung ist die Anwendung eines systematischen Testverfahrens zur Feststellung von Schäden an Zahnfleisch und Zahnbett.
Der GOZ-Position ist die Punktzahl 80 zugeordnet. Im Einfachsatz führt die Leistung daher zu einer Gebühr von 4,50 €. Üblicherweise wird jedoch mit dem Steigerungsfaktor 2,3 abgerechnet, der einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand ausdrückt. Dies erhöht die berechnungsfähige Gebühr auf 10,35 €.
Insbesondere bei Patienten mit Stellungsanomalien oder Zahnfleischbluten kann ein erhöhter Arbeitsaufwand entstehen. Das hat zur Folge, dass mit entsprechender Begründung Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnet werden können. In dem Fall erhöhen sich die Kosten auf bis zu 15,75 €.
GOZ 4005 Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex ist innerhalb eines Jahres bis zu zweimal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, innerhalb dessen die Maßnahme zweimal berechnungsfähig ist, beginnt mit der erstmaligen Behandlung nach GOZ 4005.
Für die Leistung GOZ 4005 ist in der Gebührenordnung für Zahnärzte die Punktzahl 80 festgelegt. Mit der Formel 0,0562421 Euro x 80 x Steigerungsfaktor können deshalb die Gebühren der Behandlung berechnet werden. Wie Steigerungsfaktoren die Höhe der Gebühr beeinflussen, geht aus der folgenden Tabelle hervor.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 4,50 € | 10,35 € | 15,75 € |
Mit dem Hinweis auf eine abgestufte Diagnostik kann die GebĂĽhrennummer GOZ 4005 auch neben der GOZ 4000 berechnet werden, zumal sich der Leistungsinhalt unterscheidet.
Die Erhebung mindestens eines Gingivalindex oder eines Parodontalindex dient dazu, das Gebiss auf Schäden an Zahnfleisch oder Zahnbett zu überprüfen. Hierfür kommen verschiedene standardisierte Indizes zum Einsatz. Sie ermöglichen eine graduelle Bewertung des gesundheitlichen Zustandes und erhöhen die Vergleichbarkeit des so festgestellten Gebisszustandes. Bei der Untersuchung des Zahnfleischs kommt beispielsweise der Papillenblutungsindex (PBI) zum Einsatz. Hierbei wird mithilfe einer Sonde überprüft, ob das Zahnfleisch in den Zahnzwischenräumen zu schnellen Blutungen neigt.
Außerdem misst der Zahnarzt mit dem Parodontal-Screening-Index (kurz PSI) die Tiefe der Spalttiefe im Bereich von Zahnfleisch und Zähnen. Überschreitet diese die gesunden Maße von zwei bis drei Millimetern deutlich, handelt es sich um einen Hinweis auf das Vorhandensein einer Parodontitis. Im Anschluss an die Einschätzung der Ausprägung kann anschließend eine geeignete Therapie geplant werden.
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach GOZ 4005 können verschiedene Erschwernisse auftreten, die den Zeitaufwand deutlich vergrößern. Der Zahnarzt hat die Möglichkeit, diesen Aufwand in Form von Steigerungsfaktoren in der Rechnung geltend zu machen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Stellungsanomalien die Beurteilung erschweren oder Zahnfleischbluten auftritt.
Auch festsitzender Zahnersatz erhöht in der Regel den Arbeitsaufwand und dienst deshalb als stichhaltige Begründung für die Berechnung von Abrechnungssätzen. Gleiches gilt, wenn Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes mellitus vorliegen. Sie erhöhen die Entzündungsaktivität des Zahnfleischs und können außerdem die Wundheilung deutlich verlangsamen. All diese Umstände verlängern den Arbeitsaufwand und können deshalb über Steigerungsfaktoren abgerechnet werden.
Neben GOZ 4005 gibt es eine Reihe weiterer Gebührenpositionen, die im Rahmen der Untersuchung und Behandlung in Rechnung gestellt werden können. Häufig tritt die Position in Kombination mit den folgenden Nummern auf:
Analog zu GOZ 4005 findet sich im BEMA-Katalog die Position Erhebung Parodontaler Screening-Index im Abschnitt Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH). Dort ist außerdem festgelegt, dass der Versicherte über das Ergebnis der Untersuchung informiert wird.
Der analogen BEMA Nummer 04 ist die Bewertungszahl 10 zugeordnet.
Die Leistung kann einmal innerhalb von zwei Jahren abgerechnet werden.
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