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Zuschlag für die Anwendung eines Lasers
GOZ-Position 0120 handelt es sich um eine Maßnahme aus Abschnitt A Allgemeine zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Leistungsinhalt ist hierbei die Anwendung eines Lasers bei operativen Eingriffen nach den Nummern GOZ 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160.
Normalerweise basiert die privatzahnärztliche Abrechnung der Leistung auf drei Werten, die für die Gebührenfestsetzung wichtig sind: der Punktwert 0,0562421, die Punktzahl und der Steigerungsfaktor. Da es sich bei der Anwendung eines Lasers um einen Aufpreis für bestimmte Leistungen aus der GOZ handelt, wird diese Nummer in festgelegter Höhe und nicht mithilfe der üblichen Formel abgerechnet.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 0120 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers
Der GOZ-Position ist keine konkrete Punktzahl zugeordnet, da die Höhe der Gebühr nicht im klassischen Sinne berechnet wird. Stattdessen hängt die Höhe des Zuschlags von der Leistung ab, für die der Laser eingesetzt wurde. Dabei entspricht die Höhe des Zuschlags genau dem einfachen Gebührensatz der jeweiligen Maßnahme.
Finden an einem Behandlungstag mehrere Leistungen ab, die nach GOZ 0120 als zuschlagsfähig eingestuft werden, so wird die Leistung mit der höchsten Punktzahl für die Berechnung des Zuschlags herangezogen. Allerdings darf die Höhe der Gebühr für GOZ 0120 den Betrag von 68,00 Euro nicht übersteigen. Diese Begrenzung gilt nicht für Leistungen, die im Sinne von § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart wurden.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | N.a. | N.a. | N.a. |
Der Zuschlag nach GOZ-0120 darf nur einmal pro Behandlungstag berechnet werden. Falls der Lasereinsatz eine selbstständige und nicht in der GOZ beschriebene Leistung darstellt, so ist die analoge Bewertung empfohlen.
GOZ 0120: Zuschlag für die Anwendung eines Lasers Erläuterungen
Ein Laser kann bei unterschiedlichen zahnärztlichen Behandlungen eingesetzt werden. Dazu zählen konservierende, endodontische, chirurgische, paradontalchirurgische und implantologische Leistungen. Berechnungsfähig ist der Zuschlag ausschließlich bei den GOZ-Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160.
Laserlicht kann beispielsweise bei der Vorbereitung von Kavitäten eingesetzt werden. Auch zum Zweck der Keimreduktion der Endodontie und bei der Paradontaltherapie kommen Laser zum Einsatz. Bei Wurzelbehandlungen können Laser außerdem zur Sterilisation der Wurzelkanäle zum Einsatz kommen.
Auch beim Durchtrennen eines Lippenbändchen oder bei der Entfernung von Hautwucherungen kommen Laser zum Einsatz. Um die Anschaffungs- und Betriebskosten decken zu können, darf der Einsatz des Lasers in Form eines Zuschlags auf der Rechnung geltend gemacht werden.
Steigerungsfaktoren von GOZ 0120
Bei GOZ-Position 0120 handelt es sich um einen Aufpreis, der berechnungsfähig ist, wenn eine der unten genannten GOZ-Positionen unter Einsatz eines Lasers durchgeführt wird.
Die Gebühr entspricht dem Einfachsatz der mit der höchsten Punktzahl bewerteten Leistung, die in der Sitzung unter Einsatz des Lasers erbracht wurde. Steigerungsfähig ist der Zuschlag nicht.
GOZ-Positionen neben GOZ 0120
Per Definition kann die GOZ-Position 0120 nicht allein auf einer Rechnung stehen, sondern kommt nur in Kombination mit mindestens einer der nachfolgend aufgeführten Leistungen vor:
- GOZ 2410: Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd
- GOZ 3070: Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe
- GOZ 3080: Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs
- GOZ 3210: Beseitigung störender Schleimhautbänder
- GOZ 3240: Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs
- GOZ 4080: Gingivektomie, Gingivoplastik
- GOZ 4090: Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn
- GOZ 4100: Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium
- GOZ 4130: Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle
- GOZ 4133: Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle
- GOZ 9160: Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z. B. Barrieren –einschließlich Fixierung –, Osteosynthesematerial)
Mindestens eine dieser GOZ-Positionen muss neben dem Zuschlag nach GOZ 0120 auf der Rechnung auffindbar sein. Trifft dies auf mehrere Maßnahmen zu, so wird jene mit der höchsten Punktzahl zur Berechnung herangezogen.
BEMA-Position für GOZ 0120: Zuschlag für die Anwendung eines Lasers
Bei GOZ 0120 handelt es sich um einen Zuschlag, der lediglich für die privatzahnärztliche Abrechnung relevant ist.
Eine analoge Leistung im BEMA-Katalog, die bei gesetzlich Versicherten zur Anwendung kommen könnte, gibt es nicht.
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