Prothese Kosten - wie viel kostet eine Zahnprothese?
Wir bieten eine Übersicht über die Kosten unterschiedlicher Zahnprothesen - von der Vollprothese bis hin zur Stegprothese auf Implantaten. Außerdem zeigen wir Sparpotenzial für Patienten auf.
Die GOZ-Position 0110 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist Teil des Abschnitts A der zahnärztlichen Gebührenordnung. Inhalt der Leistung ist der Einsatz eines OP-Mikroskops bei der Durchführung von konservierenden, chirurgischen, endodontischen, paradontalchirurgischen oder implantologischen Leistungen.
Die GOZ-Nummer 0110 ist grundsätzlich nur im Einfachsatz berechnungsfähig und verfügt über keinerlei Steigerungsfaktoren. Die Gebühr liegt damit nach aktuellem Punktwert bei 22,50 €.
Die GOZ-Position 0110 beschreibt einen Zuschlag für den Einsatz eines Operationsmikroskops. Grundsätzlich kann dieser nur in Zusammenhang mit einer Behandlung nach den folgenden GOZ-Nummern berechnet werden: 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170.
Da es sich per Definition um einen Zuschlag handelt, ist bei GOZ 0110 Anwendung eines Operationsmikroskops kein zusätzlicher Aufwand berechnungsfähig. Steigerungsfaktoren können allerdings bei den oben genannten GOZ-Nummern zum Einsatz kommen, welche die eigentliche Behandlung beschreiben.
Für die Berechnung der Gebühren von GOZ-Nummer 0110 ist neben dem Punktwert von 0,0562421 Euro auch die Punktzahl 400 relevant. Aus der Multiplikation ergeben sich die berechnungsfähigen Gebühren der Maßnahme. Demnach gilt für die Abrechnung von GOZ 0110 die folgende Tabelle:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 22,50 € | N.a. | N.a. |
Gemäß der zahnärztlichen Gebührenordnung ist ein Zuschlag nach GOZ 0110 nur einmal pro Behandlungstag berechnungsfähig. Außerdem muss eine der oben angeführten Leistungen ausgeführt worden sein, um die Anwendung eines Operationsmikroskops abrechnen zu können.
Viele konservierende, chirurgische, endodontische, paradontalchirurgische oder implantologische zahnärztliche Leistungen setzen das Erkennen feiner Strukturen voraus. Mithilfe eines OP-Mikroskops verschafft sich der Zahnarzt eine bessere Perspektive auf die Gewebestrukturen von Kiefer, Zähnen und Zahnfleisch. Das Instrument macht eine bis zu 40-fache Vergrößerung möglich und eröffnet dadurch ein präzises Arbeiten.
Durch den Einsatz eines Operationsmikroskops können bei der Behandlung außerdem feinere Instrumente verwendet werden. Dies ist bei der Behandlung von gesundheitlich angeschlagenen Patienten von Vorteil, bei denen ein minimaler Eingriff geboten ist. Außerdem kann die Verwendung feiner Instrumente entscheidend dazu beitragen, den Heilungsprozess zu beschleunigen.
Der Einsatz des Mikroskops ermöglicht beispielsweise eine besonders schonende und komplikationsfreie Wurzelspitzenresektion. Auch andere Eingriffe, die in unmittelbarer Nähe zum Zahnnerv stattfinden, können durch den Einsatz des Operationsmikroskops optimiert werden. Gelegentlich kommt das Instrument auch bei der Entfernung von Karies zum Einsatz. Bei dieser Behandlung werden die Unterschiede zwischen kariösen und gesunden Bereichen sichtbarer und die Entfernung wird erleichtert. Bei Kronen oder Zahnfüllungen hilft das Operationsmikroskop dem Operateur dabei, die Passgenauigkeit besser zu beurteilen.
Eine Gebührensteigerung in Form von Steigerungsfaktoren entfällt bei GOZ 0110.
Mit der Ausnahme einer freien Vereinbarung darf der Zahnarzt lediglich den Einfachsatz berechnen.
Da es sich bei der GOZ-Position 0110 um einen Zuschlag für die Anwendung des Instruments handelt, kann die Leistung nicht alleine abgerechnet werden. Stattdessen tritt sie ausschließlich in Verbindung mit den folgenden Ziffern auf:
Nach der zahnärztlichen Gebührenordnung ist die Abrechnung von GOZ 0110 Anwendung eines Operationsmikroskops nur dann zulässig, wenn sich mindestens eine der aufgelisteten GOZ-Positionen für den selben Behandlungstag auf der Rechnung wiederfindet.
Die Leistung Anwendung eines Operationsmikroskops kommt nur im privatzahnärztlichen Bereich zur Anwendung.
Bei der gesetzlichen Krankenkasse findet sich im BEMA-Katalog keine vergleichbare Leistung, die für den Einsatz des Instruments abgerechnet werden könnte.
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