Prothese Kosten - wie viel kostet eine Zahnprothese?
Wir bieten eine Übersicht über die Kosten unterschiedlicher Zahnprothesen - von der Vollprothese bis hin zur Stegprothese auf Implantaten. Außerdem zeigen wir Sparpotenzial für Patienten auf.
Die GOZ-Position 0050 stammt aus Abschnitt A Allgemeine zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Inhalt der Leistung ist die Abformung der Kiefer mithilfe einer plastischen Abdruckmasse, in die der Patient beißt. Meist geschieht dies mithilfe eines Standardlöffels. In Ausnahmefällen muss ein individualisierter Löffel angefertigt werden.
Für die privatzahnärztliche Abrechnung von GOZ 0050 Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung sind drei Werte relevant. Neben dem aktuellen Punktwert von 5,62 Cent ist dies die Punktzahl von 120 und der Steigerungsfaktor. Aufgrund der Punktzahl liegt der Einfachsatz der GOZ-Position 0050 bei 6,75 €. Standardmäßig rechnen Zahnärzte jedoch mit einem Steigerungsfaktor ab 2,3 ab. Der so zum Ausdruck gebrachte durchschnittliche Arbeitsaufwand führt zu einer Gebühr von 15,52 €.
Mit einer schriftlichen und stichhaltigen Begründung des Zahnarztes sind Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnungsfähig. In diesem Fall erhöht sich die Gebühr auf maximal 23,62 €. Für noch höhere Steigerungsfaktoren ist eine schriftliche Vereinbarung vonnöten, um sie auf der Rechnung geltend zu machen.
Der Leistungsinhalt ist berechnungsfähig, wenn die Abformung zur Herstellung eines Kiefermodells verwendet wird. Dient sie lediglich der Dokumentation, ist sie nur dann berechnungsfähig, wenn die Dokumentation für die weitere Planung und Diagnose entscheidend ist. Bei zahntechnischen Arbeitsmodellen ist GOZ 0050 nicht berechnungsfähig.
Die Punktzahl von GOZ 0050 ist mit 120 festgesetzt. Für die Berechnung der privatzahnärztlichen Gebühr kann deshalb die folgende Formel verwendet werden: 0,0562421 Euro x 120 x Steigerungsfaktor. Wie sich ein begründeter Mehraufwand in Form der Steigerungsfaktoren auf die Gesamtkosten der Maßnahme auswirkt, zeigt die folgende Tabelle.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 6,75 € | 15,52 € | 23,62 € |
Eine erneute Abrechnung von GOZ 0050 Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung ist möglich, wenn sich die Kiefersituation geändert hat, sodass eine neue Abformung erforderlich wird.
Es ist nur mit schriftlicher Begründung in der Rechnung zulässig, GOZ 0050 nebeneinander mit der Nummer 0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung zu berechnen.
Die Analyse und Dokumentation der Stellung von Zähnen und der Position von Zahnlücken macht die Herstellung von Modellen erforderlich. Die aus Spezialgips bestehenden Modelle werden nach der Vorlage einer Abformung aus einer plastischen Abdruckmasse angefertigt. Hierfür wird dem Patienten ein Abdrucklöffel in den Mund geführt, sodass sich die Zähne in der Masse abzeichnen.
Neben der kompletten Abformung von Ober- und Unterkiefer können auch nur einzelne, für die Behandlung relevante Teile abgeformt werden. Bei komplexen und langfristigen Behandlungsansätzen können mehrere Modelle und damit mehrere Abformungen erforderlich sein.
Ein Mehraufwand der Behandlung, der die Verwendung von Steigerungsfaktoren rechtfertigt, ergibt sich vor allem aus Erschwernissen bei der Abformung. Hierbei kann es sich um eine Stellungsanomalie der Zähne bzw. Kiefer handeln, die eine Abformung erschwert. Auch inserierende Bänder zählen zu den Argumenten für die Berechnung von Steigerungsfaktoren.
Gegebenenfalls muss ein individualisierter Löffel angefertigt werden, auf dem die Abdruckmasse in den Mund des Patienten eingeführt werden kann.
Bei manchen Patienten löst der Löffel der Abformung einen starken Würgereiz aus, der die Behandlung erschwert bzw. verlängert. Auch hierbei handelt es sich um ein Erschwernis, das einen berechnungsfähigen Mehraufwand nach sich ziehen kann.
Neben GOZ 0050 sind noch weitere Maßnahmen berechnungsfähig, die häufig im Verbund auf der Abrechnung zu finden sind. Dies gilt zum Beispiel für:
Auch das Abformmaterial, welches für die Abformung verwendet wurde, ist nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert berechnungsfähig.
Die GOZ-Position 0050 findet ihre Entsprechung in der BEMA-Position 7b Vorbereitende Maßnahmen, Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung.
Auch hier ist die Abformung nur für Planungsmodelle berechnungsfähig, nicht aber für die Anfertigung von Arbeitsmodellen.
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