BEMA 172b

Zuschlag nach § 87 Abs. 2j SGB V in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V Zuschlag für das Aufsuchen je weiterem pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung

Die Komplexität der Zahnmedizinischen Abrechnungsstrukturen kann für Patienten manchmal verwirrend sein. Ein Begriff, der in diesem Kontext häufig auftaucht, ist der "BEMA-Begriff 172b". Der BEMA-Begriff 172b aus Teil 1 Kons./Chir. beschreibt einen Zuschlag, den Zahnärzte in Rechnung stellen können, wenn sie Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen behandeln. Genauer gesagt handelt es sich um einen Zuschlag für das Aufsuchen jedes weiteren pflegebedürftigen Versicherten in derselben Einrichtung. Dieser Zuschlag wird gemäß § 87 Abs. 2j SGB V und § 119b Abs. 1 SGB V erhoben, wenn der Zahnarzt einen Kooperationsvertrag mit der Pflegeeinrichtung geschlossen hat.

Diese Regelung soll Zahnärzten einen Anreiz bieten, regelmäßig Patienten in Pflegeeinrichtungen aufzusuchen und ihnen so eine bedarfsgerechte zahnmedizinische Versorgung zukommen zu lassen. 

Was bedeutet “172b Zuschlag nach § 87 Abs. 2j SGB V”? Definition der BEMA-Begriffe

Der BEMA-Begriff 172b aus Teil 1 Kons./Chir. beschreibt einen Zuschlag, den Zahnärzte in Rechnung stellen können, wenn sie Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen behandeln. Genauer gesagt handelt es sich um einen Zuschlag für das Aufsuchen jedes weiteren pflegebedürftigen Versicherten in derselben Einrichtung. Dieser Zuschlag wird gemäß § 87 Abs. 2j SGB V und § 119b Abs. 1 SGB V erhoben, wenn der Zahnarzt einen Kooperationsvertrag mit der Pflegeeinrichtung geschlossen hat.

Welche Voraussetzungen gibt es fĂĽr BEMA 172b?

Damit Zahnärzte den Zuschlag BEMA 172b abrechnen können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss ein Kooperationsvertrag zwischen dem Zahnarzt und der stationären Pflegeeinrichtung gemäß § 119b Abs. 1 SGB V bestehen. Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit und Versorgung der Bewohner.
Der Zahnarzt muss die Patienten in der Pflegeeinrichtung aufsuchen. Der Zuschlag gilt also nicht fĂĽr Behandlungen, die in der Zahnarztpraxis stattfinden.
Pro Behandlungstermin kann der Zuschlag nur einmal je weiteren pflegebedürftigen Versicherten in derselben Einrichtung abgerechnet werden. Das heißt, wenn der Zahnarzt mehrere Patienten in einer Einrichtung behandelt, kann er den Zuschlag für jeden zusätzlichen Patienten geltend machen.
Die Patienten mĂĽssen pflegebedĂĽrftig im Sinne des SGB XI sein. Der Zuschlag gilt also nicht fĂĽr alle Bewohner einer Pflegeeinrichtung, sondern nur fĂĽr die PflegebedĂĽrftigen.
Der BEMA-Begriff 172b soll den erhöhten Aufwand für Zahnärzte in der aufsuchenden Behandlung in Pflegeheimen abgelten. Denn durch das Aufsuchen der Patienten in der Einrichtung entstehen dem Zahnarzt zusätzliche Kosten und Aufwand, die mit diesem Zuschlag vergütet werden.

Welche Vorteile bringt BEMA 172b?

Der Zuschlag BEMA 172b hat fĂĽr alle Beteiligten Vorteile:

Für die Patienten: Sie erhalten eine zahnmedizinische Versorgung direkt in ihrer Pflegeeinrichtung. Das ist gerade für pflegebedürftige Menschen, die den Weg in eine Zahnarztpraxis oft nicht mehr auf sich nehmen können, eine große Erleichterung. Durch die aufsuchende Behandlung können Symptome wie Schmerzen, Entzündungen oder Karies frühzeitig erkannt und behandelt werden, bevor sie sich weiter verschlimmern. Das trägt nicht nur zum Wohlbefinden der Patienten bei, sondern kann auch langfristig Komplikationen und kostspielige Behandlungen verhindern.

Für die Pflegeeinrichtungen: Durch die Kooperation mit einem Vertragszahnarzt können die Einrichtungen ihren Bewohnern eine umfassende zahnmedizinische Betreuung anbieten. Das steigert den Pflegekomfort und die Lebensqualität der Bewohner, da Zahnprobleme zügig behandelt werden können. Zudem können die Pflegekräfte bei der täglichen Mundpflege unterstützt und beraten werden, um die Zahngesundheit der Bewohner bestmöglich zu erhalten.

Für die Zahnärzte: Der Zuschlag BEMA 172b ermöglicht es Zahnärzten, die aufsuchende Behandlung in Pflegeheimen wirtschaftlich zu erbringen. Ohne diesen Zuschlag wäre der erhöhte Aufwand oft nicht kostendeckend. Zahnärzte können so ihren Patienten einen hochwertigen Service bieten und gleichzeitig eine wirtschaftlich tragfähige Lösung für ihre Praxis finden. Darüber hinaus ermöglicht die Zusammenarbeit mit Pflegeeinrichtungen den Zahnärzten, neue Patientengruppen zu erschließen und ihr Leistungsspektrum zu erweitern.

Insgesamt profitieren also alle Beteiligten - Patienten, Pflegeeinrichtungen und Zahnärzte - von der Möglichkeit, die aufsuchende Behandlung über den BEMA-Begriff 172b abzurechnen. Dies trägt dazu bei, die zahnmedizinische Versorgung von Pflegebedürftigen zu verbessern und ihnen ein möglichst hohes Maß an Lebensqualität zu bieten.

FĂĽr wen ist BEMA 172b geeignet bzw. notwendig?

Der Zuschlag BEMA 172b richtet sich an Vertragszahnärzte, die Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen behandeln. Er ist insbesondere für Zahnärzte relevant, die einen Kooperationsvertrag mit Pflegeheimen geschlossen haben und deren Bewohner regelmäßig vor Ort versorgen.

FĂĽr pflegebedĂĽrftige Patienten kann die aufsuchende Behandlung durch den Zuschlag BEMA 172b ebenfalls von Vorteil sein. Sie mĂĽssen den Weg in die Zahnarztpraxis nicht mehr auf sich nehmen und erhalten so eine wohnortnahe, barrierefreie Versorgung.

Fazit:172b Zuschlag nach § 87 Abs. 2j SGB V in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V Zuschlag für das Aufsuchen je weiterem pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung

Der BEMA-Begriff 172b spielt eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung in Pflegeeinrichtungen. Durch den Zuschlag, den Zahnärzte fĂĽr das Aufsuchen und Behandeln von pflegebedĂĽrftigen Patienten in stationären Einrichtungen erhalten, können sie den erhöhten Aufwand und die zusätzlichen Kosten besser abdecken. Eine zweite Zahnarztmeinung kann in vielen Fällen Kosten sparen und sicherstellen, dass Sie die fĂĽr Sie optimal geeignete Behandlung erhalten. 

Gerade bei aufwändigen und kostspieligen Eingriffen wie Zahnfüllungen, Kronen oder Brücken lohnt es sich daher, mehrere Meinungen einzuholen. Holen Sie sich eine Zweite Zahnarztmeinung und sparen Sie Geld für Ihre Eingriffe.

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