BEMA 171a

Zuschlag fĂŒr Besuche nach Nrn. 151, 152 Zuschlag fĂŒr das Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten

Die zahnmedizinische Versorgung von Menschen mit Pflegebedarf oder körperlichen EinschrÀnkungen stellt eine besondere Herausforderung dar. Viele dieser Patienten haben Schwierigkeiten, eine Zahnarztpraxis aufzusuchen, und sind auf aufsuchende Behandlungen angewiesen. Um dieser vulnerablen Patientengruppe eine adÀquate Mundpflege zu ermöglichen, gibt es den Zuschlag nach BEMA 171a.

Was bedeutet der BEMA-Begriff 171a?

Der BEMA-Begriff 171a beschreibt einen Zuschlag fĂŒr Besuche, die ZahnĂ€rzte bei Patienten durchfĂŒhren, die einem Pflegegrad nach dem Sozialgesetzbuch XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten. Dieser Zuschlag soll den erhöhten Aufwand abgelten, der mit der Behandlung dieser Patienten in ihrer hĂ€uslichen Umgebung oder in einer Pflegeeinrichtung verbunden ist.

Welche Schritte inkludiert die Leistung oder der Prozess?

Wenn ein Patient, der einem Pflegegrad zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe erhÀlt, vom Zahnarzt aufgesucht wird, umfasst die Leistung nach BEMA 171a folgende Schritte:

Anfahrt des Zahnarztes zum Patienten: Der Zahnarzt muss sich zum Wohnort des Patienten begeben, um dort die Behandlung durchzufĂŒhren. Dies erfordert zusĂ€tzlichen zeitlichen und logistischen Aufwand.
Behandlung des Patienten: Der Zahnarzt fĂŒhrt die notwendigen zahnmedizinischen Maßnahmen beim Patienten durch. Hierbei muss er besonders rĂŒcksichtsvoll und auf die speziellen BedĂŒrfnisse des Patienten eingehen.
Dokumentation: Der Zahnarzt muss den Behandlungsverlauf sorgfĂ€ltig dokumentieren, um die Leistung gegenĂŒber der Krankenkasse abrechnen zu können.
Nachbereitung: Nach der Behandlung muss der Zahnarzt den Behandlungsplatz wieder aufrÀumen und die Instrumente desinfizieren, bevor er zum nÀchsten Patienten fÀhrt.
All diese zusÀtzlichen Schritte, die mit der Behandlung von Patienten in einer Pflegeeinrichtung oder im hÀuslichen Umfeld einhergehen, werden durch den Zuschlag nach BEMA 171a abgegolten.

Welche Vorteile bringt BEMA 171a?

Der Zuschlag nach BEMA 171a bringt fĂŒr Patienten, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, mehrere wichtige Vorteile:

Barrierefreie Versorgung: Durch den Hausbesuch des Zahnarztes können auch Patienten, die aufgrund ihrer eingeschrĂ€nkten MobilitĂ€t oder ihres Pflegebedarfs nicht in die Zahnarztpraxis kommen können, eine adĂ€quate zahnmedizinische Versorgung erhalten. FĂŒr viele ist dies die einzige Möglichkeit, ĂŒberhaupt einen Zahnarzt aufsuchen zu können.

Individuelle Betreuung: Der Zahnarzt kann die Behandlung optimal an die speziellen BedĂŒrfnisse und EinschrĂ€nkungen des Patienten anpassen. Er kann besonders rĂŒcksichtsvoll und geduldig vorgehen, um den Patienten nicht zu ĂŒberfordern und die Behandlung so angenehm wie möglich zu gestalten.

Erhalt der LebensqualitĂ€t: Durch die aufsuchende Zahnmedizin können Patienten lĂ€nger in ihrer vertrauten hĂ€uslichen Umgebung oder Pflegeeinrichtung bleiben und mĂŒssen nicht extra in eine Zahnarztpraxis kommen. Dies trĂ€gt erheblich zum Erhalt ihrer LebensqualitĂ€t bei und erspart ihnen zusĂ€tzlichen Stress und Aufwand.

Kostenersparnis: Der Zuschlag nach BEMA 171a soll sicherstellen, dass ZahnĂ€rzte auch fĂŒr den erhöhten zeitlichen und organisatorischen Aufwand bei der Behandlung von Patienten in Pflege- oder Eingliederungshilfe-Einrichtungen fair vergĂŒtet werden. Ohne diese Regelung wĂ€ren viele ZahnĂ€rzte finanziell ĂŒberfordert, diese Patienten zu behandeln.

Somit trĂ€gt BEMA 171a dazu bei, die Mundgesundheit und damit die LebensqualitĂ€t einer besonders verletzlichen Patientengruppe zu verbessern. Durch den Hausbesuch und die angemessene VergĂŒtung der ZahnĂ€rzte können Menschen mit Pflegebedarf oder körperlichen EinschrĂ€nkungen weiterhin eine qualitativ hochwertige zahnmedizinische Versorgung erhalten - auch wenn sie die Praxis nicht mehr selbststĂ€ndig aufsuchen können.

FĂŒr wen ist BEMA 171a geeignet bzw. notwendig?

Der Zuschlag nach BEMA 171a richtet sich an Patienten, die einen Pflegegrad nach dem Sozialgesetzbuch XI zugeordnet bekommen haben oder Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten. Diese Patientengruppe umfasst Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder Krankheit einen erhöhten UnterstĂŒtzungsbedarf haben und auf Pflege und Assistenz angewiesen sind.

FĂŒr viele dieser Patienten ist der Hausbesuch des Zahnarztes oft die einzige Möglichkeit, eine adĂ€quate zahnmedizinische Versorgung zu erhalten. Aufgrund ihrer eingeschrĂ€nkten MobilitĂ€t oder ihres Pflegebedarfs können sie hĂ€ufig nicht mehr selbststĂ€ndig eine Zahnarztpraxis aufsuchen. Der BEMA 171a-Zuschlag soll sicherstellen, dass ZahnĂ€rzte die zusĂ€tzlichen Kosten und den erhöhten Zeitaufwand, der mit der aufsuchenden Behandlung dieser Patienten in ihrer hĂ€uslichen Umgebung oder Pflegeeinrichtung verbunden ist, erstattet bekommen.

Gerade fĂŒr Ă€ltere Menschen oder Personen mit Behinderungen ist die Mundgesundheit oft eine große Herausforderung. Viele haben Schwierigkeiten bei der tĂ€glichen Mundhygiene und entwickeln im Laufe der Zeit komplexe Zahnprobleme. Der Hausbesuch des Zahnarztes kann hier entscheidend dazu beitragen, dass diese Patienten trotz ihrer EinschrĂ€nkungen eine professionelle und barrierefreie zahnmedizinische Versorgung erhalten. Der BEMA 171a-Zuschlag ermöglicht es den ZahnĂ€rzten, diesen Patienten die notwendige Zeit und Sorgfalt zu widmen, ohne dafĂŒr finanzielle Einbußen hinnehmen zu mĂŒssen.

Fazit: 171a Zuschlag fĂŒr Besuche nach Nrn. 151, 152 Zuschlag fĂŒr das Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten

Der Artikel erlĂ€utert den BEMA-Begriff 171a, der einen Zuschlag fĂŒr Zahnarzthausbesuche bei Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe beschreibt. Dieser Zuschlag soll den erhöhten Aufwand abdecken, der mit der Behandlung dieser Patienten in ihrer hĂ€uslichen Umgebung oder Pflegeeinrichtung verbunden ist. Der Zuschlag bringt fĂŒr die betroffenen Patienten mehrere Vorteile: eine barrierefreie Versorgung, individuelle Betreuung, Erhalt der LebensqualitĂ€t durch aufsuchende Zahnmedizin und Kostenersparnis. FĂŒr ZahnĂ€rzte stellt er eine faire VergĂŒtung fĂŒr den zusĂ€tzlichen Aufwand dar.


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