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BEMA

BEMA beschreibt die Honorare für die gesetzlichen zahnärztlichen Leistungen

 

Der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) ist ein zentrales Abrechnungssystem im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Er stellt eine umfassende Auflistung zahnärztlicher Leistungen dar, die über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können. Der BEMA-Katalog definiert somit die Regelversorgung, also die Leistungen, die als ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich anerkannt sind und daher von den Krankenkassen übernommen werden.


Was ist BEMA?
BEMA ist die Abkürzung für „Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen“. Dieses System legt fest, wie zahnärztliche Leistungen bewertet und vergütet werden. Jede im BEMA-Katalog aufgeführte Leistung ist mit einer spezifischen Bewertungszahl versehen, die die Wertigkeit der Leistung widerspiegelt. Diese Bewertungszahlen sind entscheidend für die Berechnung des Honorars, das Zahnärzte für ihre Leistungen erhalten.

 

Was können Versicherte erwarten?
Versicherte können erwarten, dass alle im BEMA-Katalog aufgeführten Leistungen von ihrer gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, solange es sich um die Regelversorgung handelt. Diese Regelversorgung umfasst grundlegende zahnärztliche Behandlungen, die als ausreichend und zweckmäßig erachtet werden. Beispiele hierfür sind einfache Füllungen, Zahnextraktionen und bestimmte Röntgenleistungen.

Unterschiede zu GOZ und Festzuschuss:
Neben dem BEMA gibt es auch die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die für Leistungen außerhalb des BEMA-Katalogs angewendet wird. Hierbei handelt es sich um Behandlungen, die über die Regelversorgung hinausgehen und oft nicht vollständig von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. In solchen Fällen wird ein Teil der Kosten durch den sogenannten Festzuschuss der Krankenkasse gedeckt, während der Rest vom Patienten selbst getragen werden muss.

Zusammenfassung:
BEMA: Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen, der die Regelversorgung definiert.
GOZ: Gebührenordnung für Zahnärzte, die für über die Regelversorgung hinausgehende Leistungen gilt.
Festzuschuss: Der Anteil der Kosten, der von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird.

Teil 1 der zahnmedizinischen BEMAs umfasst konservierende und chirurgische Leistungen sowie Röntgenleistungen. Diese Leistungen beinhalten die Erhaltung und Wiederherstellung von Zähnen durch Füllungen, Wurzelbehandlungen und Parodontalbehandlungen. Chirurgische Maßnahmen wie Extraktionen und kleinere operative Eingriffe werden ebenfalls abgedeckt. Zudem gehören diagnostische Röntgenaufnahmen zur Beurteilung von Zahn- und Kieferstrukturen zu diesem Bereich, um eine präzise Behandlungsplanung zu ermöglichen.

BEMA 27 :
Pulpotomie
BEMA 601 :
Stift Material
BEMA Trepanation eines pulpatoten Zahnes:
31
BEMA Ä1 :
Beratung
BEMA Ä935d:
Orthopantomogramm
Weiterführende Informationen

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