Befundorientierte FestzuschĂĽsse von der Krankenkasse
Durch das Festzuschusssystem beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten für Zahnersatzbehandlungen. Doch die Zuschüsse sind nicht mehr so üppig wie sie früher einmal waren. Heute richten sich die Zuschüsse nach dem Befund im Gebiss des Patienten und nicht mehr an den Gesamtkosten der Zahnbehandlung. Für die verschiedenen Zahnbefunde gibt es Zuschüsse, um die Kosten der Regelversorgung abzufedern. Erhöhen lassen sich die Zuschüsse nur noch mit einem gepflegten Bonusheft. Wer heute eine hochwertige Zahnbehandlung wählt, muss mehr Geld aus der eigenen Tasche bezahlen.
1. So war es frĂĽher: Prozentuale Bezuschussung der Zahnersatzversorgung
Die etwas Älteren unter ihnen werden sich hieran wahrscheinlich noch erinnern: Früher wurde von den gesetzlichen Krankenkassen der Zahnersatz prozentual bezuschusst. Damals wurden 60 Prozent der Gesamtkosten übernommen und wenn man das Bonusheft gepflegt hatte, erhöhte sich der Zuschuss sogar auf 70 Prozent oder 75 Prozent der Gesamtkosten.
Das war zwar schön, aber ungerecht, weil hochwertige Versorgungen und damit reichere Patienten höhere Zuschüsse für Zahnersatz bekamen, als ärmere Patienten, die sich keine umfangreichen Zahnersatzversorgungen leisten konnten.
Zudem war es fĂĽr die Krankenkassen und damit der Versichertengemeinschaft sehr teuer, weil die ZuschĂĽsse sich nach den Gesamtkosten richteten und somit sehr hoch waren.
Es förderte auch nicht das wirtschaftliche Handeln von Patienten und Zahnärzte, denn Zahnärzte wollten hohe Rechnungen schreiben und viel Geld verdienen und Patienten störte es nicht, weil sowieso bis zu 75 Prozent der Kosten übernommen wurden. In der Zahnarztwelt nannte man diese Zeit, das „Goldene Zeitalter“ der Zahnärzte.
2. Seit 2005: Befundorientierte FestzuschĂĽsse beim Zahnersatz
Am 01. Januar .2005 wurde die Bezuschussung von Zahnersatz durch gesetzliche Krankenkassen umgestellt. Es wurden die befundorientierten FestzuschĂĽsse eingefĂĽhrt. Von nun an wurde nicht mehr die Behandlung, sondern der Zahnbefund der Patienten bezuschusst.
So wurde das System umgestellt:
Damals wurde die Behandlung bezuschusst. => Heute wird der Befund bezuschusst.
Kleine Anekdote am Rande: Zeitgleich ging am 01. Januar 2005 die 2te-ZahnarztMeinung an den Start. Denn mit der Einführung der Festzuschüsse hatten die Patienten erstmals Interesse daran, beim Zahnersatz Geld zu sparen. Zuvor hätte jede Ersparnis (sogar bis 75 Prozent) mit der Krankenkasse geteilt werden müssen. Aber mit der Einführung der Festzuschüsse müssen Patienten den darüber hinausgehenden Kostenanteil nun selbst tragen. Preisvergleiche und Sparen machte auf einmal wirklich Sinn. Das war die Geburtsstunde der 2ten-ZahnarztMeinung.
2.1. Erklärung des Begriffs „befundorientierter Festzuschuss“ für Zahnersatz
Man kann den Begriff „befundorientierter Festzuschuss“ am besten erklären, indem man sich die verwendeten Worte genau ansieht.
Das erste Wort heißt „befund-orientiert“. Das bedeutet, dass sich der Festzuschuss am aktuellen Zahnbefund des Patienten orientiert. An nichts anderem. Nur am Befund im Mund des Patienten.
Das zweite Wort heißt „Festzuschuss“. Das bedeutet, dass der Zuschuss fest ist. Er variiert nicht. Es gibt keine anderen Faktoren, die diesen Zuschuss beeinflussen. Nicht die Therapie, nicht der Zahnarzt und auch nicht die Krankenkasse, wo man versichert ist.
2.2. Der zahnmedizinische Befund im Zahnschema
Der Festzuschuss richtet sich nach dem Zahnbefund, also nach der Situation im Mund des Patienten. Der Befund wird vom Zahnarzt bei der zahnärztlichen Untersuchung (Anamnese) erstellt und in das Zahnschema eingetragen. Es ist der Moment, wo der Zahnarzt den Patienten untersucht und der Zahnarzthelferin diese komischen Zahlen- und Buchstabenkombinationen diktiert: 12 k, 11 f, 34 kw, 26 ww, usw.Das Ergebnis der Untersuchung wird in das Zahnschema des Heil- und Kostenplans in der Zeile „B“ für Befund in Kleinbuchstaben eingetragen.
FĂĽr das folgende Zahnschema ist der Befund des Patienten auszugsweise so:
Oberkiefer:
Zahn 17 „) (“ ist ein Lückenschluss
Zahn 15 „k“ trägt eine klinisch intakte Krone
Zahn 25 „e“ ist ein ersetzter Zahn
Unterkiefer:
Zahn 34 „kw“ trägt eine erneuerungsbedürftige Krone
Zahn 31 „ww“ ist ein erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung
Zahn 47 „f“ ist ein fehlender Zahn
Zahnbefund im Zahnschema
2.3. Vom Befund zur Regelversorgung und den FestzuschĂĽssen
Jedem Befund ist eine Regelversorgung zugeordnet, um „die Funktionstüchtigkeit des Kauorgans wiederherzustellen oder seine Beeinträchtigung zu verhindern“. Es gibt rund 50 Einzelbefunde, die die Grundlage für die hieraus abgeleitete Regelversorgung sind.
Das ist die logische Herleitung der FestzuschĂĽsse:
Befund => Regelversorgung => Festzuschuss
In Worten: Jedem Befund ist eine Regelversorgung zugeordnet und hieraus resultiert ein festgelegter Festzuschuss.
Und damit sich in Deutschland jeder zumindest die Regelversorgung leisten kann, übernimmt die Krankenkasse hierfür einen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent der Kosten. Den Rest muss man selbst bezahlen. Dieser Zuschuss kann sich durch den Bonus auf 70 Prozent oder 75 Prozent oder durch die Härtefallregelung auf 100 Prozent erhöhen (hierzu später mehr).
Die Regelversorgung wird im Zahnschema in der mittleren Zeile "R" fĂĽr Regelversorgung eingetragen.
Vom Zahnbefund zur Regelversorgung
2.4. Kurzerklärung der Regelversorgung
Da hier schon so oft das Wort „Regelversorgung“ verwendet wurde und hiervon die Höhe des Festzuschusses abhängt, möchten wir den Begriff kurz erklären:
Die Regelversorgung ist die notwendige, ausreichende und wirtschaftliche Form des Zahnersatzes.
Es ist die einfachste Form es Zahnersatzes und wird häufig auch als Standardlösung oder Grundversorgung bezeichnet. Sie ist also weder schön, noch komfortabel oder langlebig.
Typische Beispiele fĂĽr die gesetzliche Regelversorgung sind:
Kronen oder BrĂĽcken aus Metall ohne Verblendung oder nur mit Teilverblendung
Herausnehmbare Klammerprothese
Für Patienten, die Wert auf eine hochwertige zahnärztliche Versorgung legen, ist diese Versorgungsform nicht zu empfehlen.
3. Wie hoch ist der Festzuschuss fĂĽr Zahnersatz?
Die Höhe der Festzuschüsse wird jährlich neu festgelegt und angepasst. Hierfür verhandeln die Gremien der Krankenkassen mit den Vertretern der Zahnärzteschaft über die Preise. Bei den Verhandlungen werden die aktuellen Preisentwicklungen, die Inflation und die Personalkosten in den zahnmedizinischen Betrieben berücksichtigt.
Im Ergebnis ist es so: Der Festzuschuss deckt 60 Prozent der statistischen Durchschnittskosten fĂĽr die Regelversorgung ab.
Dieser Wert gilt deutschlandweit fĂĽr alle Versorgungen in Form der Regelversorgung und deswegen bekommen alle gesetzlich Versicherten auch die gleichen FestzuschĂĽsse.
3.1. Die Höhe des Festzuschusses bleibt immer gleich
Es ist also egal zu welchem Zahnarzt Sie gehen, wo Sie gesetzlich versichert sind oder welche Behandlung Sie wählen. Der Festzuschuss, den Sie für ihre Zahnersatzbehandlung bekommen, ist immer gleich.
Lassen Sie sich also von niemanden erzählen, dass Sie hier oder dort höhere Festzuschüsse von der Krankenkasse bekommen, wenn Sie wechseln oder dies oder das tun. Das geht nicht. Außer, es wird mit unlauteren Mitteln gearbeitet.
3.2. Das Prinzip der Festzuschussberechnung
Wir erklären das Prinzip der Festzuschussberechnung an einem einfachen Beispiel. Angenommen, beim Patienten wird im Seitenzahnbereich der Befund „ww“ (erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung) festgestellt und er braucht zur Wiederherstellung der Kaufunktion eine Krone.
Die Krone in der AusfĂĽhrung einer Regelversorgung kostet (Zahnarzt + Dentallaborkosten) insgesamt deutschlandweit im Durchschnitt 365,97 Euro. Hiervon erhalten Sie einen Festzuschuss von 60 %, was 219,58 Euro sind. Diese Betrag entspricht der Festzuschussposition Nr. 1.1. Ohne diesen Festzuschuss mĂĽssten Sie also 365,97 Euro selbst bezahlen. Durch den Festzuschuss mĂĽssen Sie nur 146,39 Euro (365,97 Euro minus 219,58 Euro) selbst bezahlen.
4. Das sind die befundorientieren FestzuschĂĽsse der gesetzlichen Krankenkassen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Wirkung zum 01. Januar 2005 Festzuschuss-Richtlinien beschlossen, in denen die Befunde festgelegt sind, für die Festzuschüsse gewährt werden. Hierfür wurden die Befunde in acht verschiedene Klassen eingeteilt. Im Folgenden stellen wir die die für die acht Klassen geltenden Festzuschüsse mit Erläuterung der dazugehörigen Befunde dar.
Befundklasse 1: ErhaltungswĂĽrdiger Zahn
Die Befunde der Befundklasse 1 beschreiben die Befunde fĂĽr einen erhaltungswĂĽrdigen Zahn.
Festzuschuss Nr.
Beschreibung Zahnfbefund
1.1
Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn
1.2
Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn
1.3
Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte)
1.4
Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn
1.5
Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn
Befundklasse 2: Zahnbegrenzte Lücken mit höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer
Die Befunde der Befundklasse 2 lösen nur dann einen Festzuschuss nach den Nrn. 2.1 bis 2.7 aus, wenn je Kiefer höchstens vier Zähne fehlen und bei ansonsten geschlossener Zahnreihe keine Freiendsituation vorliegt (Regelversorgung: festsitzender Zahnersatz).
Festzuschuss Nr.
Beschreibung Zahnfbefund
2.1
Zahnbegrenzte LĂĽcke mit einem fehlenden Zahn, je LĂĽcke
2.2
Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke
2.3
Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer
2.4
Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer
2.5
An eine LĂĽcke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte LĂĽcke mit einem fehlenden Zahn
2.6
Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke
2.7
Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten LĂĽcke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung fĂĽr einen ersetzten Zahn, auch fĂĽr einen der LĂĽcke angrenzenden BrĂĽckenanker im Verblendbereich.
Befundklasse 3: Zahnbegrenzte LĂĽcken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen
Die Befunde der Befundklasse 3 sind maßgeblich, wenn mehr als vier Zähne je Kiefer fehlen oder eine Freiendsituation vorliegt. In diesen Fällen ist herausnehmbarer Zahnersatz die Regelversorgung.
Festzuschuss Nr.
Beschreibung Zahnfbefund
3.1
Alle zahnbegrenzten LĂĽcken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (LĂĽckensituation II), je Kiefer
3.2
a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe,
b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen,
c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen
Befundklasse 4: Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer
Die Befunde der Befundklasse 4 beziehen sich auf den zahnlosen Kiefer oder auf einen Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer. Bei den Befunden Nrn. 4.5 bis 4.9 handelt es sich um ergänzende Befunde. Der Patient hat zum Beispiel Anspruch auf einen zusätzlichen Festzuschuss, wenn zur Versorgung die Notwendigkeit einer Metallbasis (Befund Nr. 4.5) oder einer Stützstiftregistrierung (Befund Nr. 4.9) gegeben ist.
Festzuschuss Nr.
Beschreibung Zahnfbefund
4.1
Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer
4.2
Zahnloser Oberkiefer
4.3
Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer
4.4
Zahnloser Unterkiefer
4.5
Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer
4.6
Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn
4.7
Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn
4.8
Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn
4.9
Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer StĂĽtzstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund
Befundklasse 5: Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist
Die Befunde der Befundklasse 5 sind beim Zahnverlust in Fällen maßgeblich, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist. Entscheidend für die Zuordnung zu den Befunden 5.1 bis 5.3 ist die Zahl der in dem zu versorgenden Gebiet fehlenden, nicht die Zahl der tatsächlich zahntechnisch ersetzten Zähne. Eine Versorgung von fehlenden Zähnen liegt beispielsweise auch dann vor, wenn das zu versorgende Gebiet nur mit einem Kunststoffsattel (Basisteil) versehen wird.
Festzuschuss Nr.
Beschreibung Zahnfbefund
5.1
Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
5.2
Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
5.3
Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
5.4
Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
Befundklasse 6: Wiederherstellungs- und erweiterungsbedĂĽrftiger konventioneller Zahnersatz
Die Befunde der Befundklasse 6 sind maĂźgeblich, wenn die Wiederherstellung oder Erweiterung von konventionellem Zahnersatz (also nicht von Suprakonstruktionen) erforderlich ist.
Festzuschuss Nr.
Beschreibung Zahnfbefund
6.0
Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese
6.1
Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese
6.2
Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese
6.3
Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese
6.4
Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn
6.4.1
Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn
6.5
Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn
6.5.1
Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn
6.6
Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese
6.7
Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer
6.8
WiederherstellungsbedĂĽrftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn
6.8.1
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz, je Flügel einer Adhäsivbrücke
6.9
Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung
6.10
Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn
Befundklasse 7: Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen
Die Befunde der Befundklasse 7 sind anzuwenden, wenn die Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen erforderlich ist. So, wie der Versicherte bei der Erstversorgung mit Suprakonstruktionen einen Anspruch auf einen Festzuschuss hat, erhält er auch bei der Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen einen Festzuschuss. ist.
Festzuschuss Nr.
Beschreibung Zahnfbefund
7.1
ErneuerungsbedĂĽrftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter EinzelzahnlĂĽcke), je implantatgetragene Krone
7.2
Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer
7.3
WiederherstellungsbedĂĽrftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette
7.4
WiederherstellungsbedĂĽrftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder BrĂĽckenanker
7.5
ErneuerungsbedĂĽrftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion
7.6
Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer
7.7
WiederherstellungsbedĂĽrftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion
5. Unsere Kritik am Festzuschusssystem
Im Vergleich zur früheren prozentualen Bezuschussung ist das Festzuschusssystem gerechter. Das heißt aber nicht, dass es besser geworden ist. Mit der Einführung der Festzuschüsse müssen die Patienten vor allem mehr bezahlen. Die steigenden Kosten der zahnmedizinischen Versorgung werden durch das neue Festzuschusssystem viel stärker auf die Patienten abgewälzt.
5.1. Die FestzuschĂĽsse decken nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten ab
Die Festzuschüsse stellen im Vergleich zu den tatsächlichen Behandlungskosten nur einen Tropfen auf den heißen Stein dar. Die Bezuschussung ist nur im Bereich der sehr einfachen Regelversorgung spürbar. Wer sich aber für hochwertige Versorgungen der gleich- und andersartigen Versorgung entscheidet wird sehr schnell feststellen, dass die Festzuschüsse nur 10 bis 20 Prozent der Gesamtkosten ausmachen. Die Kosten für hochwertige Versorgungen steigen im Vergleich zur jährlichen Anpassung der Festzuschüsse viel schneller und erhöhen dadurch fortlaufend den Eigenteil der Patienten. Das mag politisch zwar so gewollt sein, aber die Lücke klafft mittlerweile doch echt stark auseinander.
Um es klar zu sagen: FrĂĽher wurden 60% der Gesamtkosten des Zahnersatzes bezuschusst, heute werden nur noch 60% der einfachen Regelversorgung fĂĽr Zahnersatz bezuschusst. Das ist ein Riesenunterschied und die Differenz bezahlen die Patienten nun selbst.
5.2. Das Festzuschusssystem ist fĂĽr den Patienten nicht zu verstehen
Wir haben schon mit tausenden Patienten über die Bezuschussung der Krankenkassen in Form der Festzuschüsse gesprochen und wir dürfen Ihnen versichern, dass noch nicht ein einziger Patient in der Lage war, sich die Festzuschüsse selbst auszurechnen. Ohne zahnärztlichen Fachverstand ist das praktisch unmöglich, denn Patienten müssten hierfür aus dem Zahnbefund die Regelversorgung ableiten können und dann die Festzuschüsse richtig anwenden. Dieses Vorhaben ist ohne zahnärztlichen Sachverstand unmöglich. Selbst viele Zahnärzte oder zahnmedizinische Fachangestellte können das nicht. Alle verlassen sich auf die zahnärztliche Praxissoftware, die das zum Glück fehlerlos kann. Mag ja in Ordnung sein, aber schön wäre es trotzdem, wenn man die Zuschüsse auch selbst nachvollziehen könnte.
6. Erhöhung des Festzuschusses durch den Bonus
Wichtig, der befundorientierte Festzuschuss bleibt immer gleich! Immer! Der Zuschuss der Krankenkasse kann sich aber durch den Bonus erhöhen, wenn das Bonusheft durch regelmäßige Zahnarztbesuche für 5 oder sogar 10 Jahre lückenlos geführt wurde.
Durch regelmäßige Kontrollbesuche beim Zahnarzt erhöht sich der Festzuschuss durch den Bonus nach 5 Jahren von 60 Prozent auf 70 Prozent und nach 10 Jahren auf 75 Prozent.
7. Härtefallregelung für Zahnersatz erhöht den Festzuschuss
Menschen, die wenig Einkommen zur Verfügung haben (z. B. Empfänger von Bürgergeld, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung), werden durch die Versichertengemeinschaft besonders unterstützt. Für diese Gruppe wird der Festzuschuss von 60 Prozent auf 100 Prozent erhöht, wodurch der Zahnersatz in Form der Regelversorgung zuzahlungsfrei wird.
Den Begriff „doppelter Festzuschuss“ gibt es nicht mehr, seitdem die Festzuschüsse grundsätzlich von 50 Prozent auf 60 Prozent der Regelversorgung angehoben wurden.
8. Gesamtkosten minus Festzuschuss und Bonus ist der Eigenanteil
Der Festzuschuss reduziert die Gesamtkosten und es verbleibt der Eigenanteil fĂĽr den Versicherten. Sie finden diese Kalkulation auf ihrem Heil- und Kostenplan unter dem Punkt IV:
Festzuschuss und Bonus reduzieren die Zahnersatzkosten
Die eingekreisten „70 %“ zeigen, dass sich der Festzuschuss von 60 Prozent auf 70 Prozent erhöht, weil der Patient 5 Jahre lückenlos sein Bonusheft gepflegt hat.
9. Welchen Festzuschuss bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen?
Alle gesetzlich Krankenkassen leisten den gleichen Festzuschuss fĂĽr Zahnersatz. Ganz egal ob sie bei der AOK, IKK, BKK, Barmer, Techniker Krankenkasse oder DAK versichert sind.
10. Wie hoch ist der Festzuschuss bei Implantaten?
Die Festzuschüsse richten sich nicht nach der gewählten Therapie, sondern nach dem vorhandenen Zahnbefund. Wenn Sie eine Implantatversorgung wählen, bekommen Sie genau den gleichen Festzuschuss, als würden Sie sich für eine Brückenversorgung entscheiden.
Wir greifen diese Frage nur deshalb auf, weil diese allgemeingĂĽltige Tatsache manchmal fĂĽr irrefĂĽhrende Werbung verwendet wird, wo damit geworben wird, dass es ein Alleinstellungsmerkmal ist, wenn hier oder dort auch Implantate bezuschusst werden. Das ist der Normalfall.
11. Auch das Setzen der Implantate wird bezuschusst
Viele Menschen denken, dass das Setzen der Implantate nicht bezuschusst wird, weil es eine reine Privatleistung beim Zahnarzt ist. Das ist aber falsch. Auch die Implantation wird bezuschusst, man muss aber berücksichtigen, dass es sich bei einer Implantatbehandlung um einen zweistufigen Prozess handelt, wo zuerst das Implantat gesetzt wird und dann später die Zahnersatzversorgung folgt.
Der Zuschuss erfolgt erst, wenn im zweiten Schritt der Zahnersatz bei der Krankenkasse beantragt wird. Erst dann erscheint der Festzuschuss einem Kostenvoranschlag. Das heißt aber nicht, dass der Festzuschuss nur für den zweiten Teil der Behandlung gewährt wird, sondern er wird dort nur erst sichtbar.
Das ist jetzt aber nur eine Kleinigkeit. Wir denken, wir können alle damit leben, wenn Patienten meinen, dass es für die Implantation keinen Zuschuss gibt und dieser Zuschuss später nur für den Zahnersatz gewährt wird. Im Ergebnis ist es nämlich egal. Es wird der Befund bezuschusst und nicht die Behandlung, auch wenn sie in zwei Schritten erfolgt.
12. Fazit
Durch den Festzuschuss kann man einen kleinen Teil der Zahnersatzkosten reduzieren. Wer aber wirklich Geld beim Zahnersatz sparen möchte, der sollte eine Preisvergleich für die zahnärztliche Behandlung durchführen und so seinen Eigenanteil signifikat reduzieren
FAQ
Häufige Fragen
Der Festzuschuss hängt vom Zahnbefund des Patienten ab und deckt 60 Prozent der Regelversorgung für Zahnersatz. Je nach Zahnbefund verändert sich der Festzuschuss. Grob gesagt ist es so, dass der Festzuschuss umso höher ist, umso mehr Zähne fehlen.
Für Menschen mit einem geringerem Einkommen wird der Festzuschuss von der Krankenkasse von 60 Prozent auf 100 Prozent erhöht, damit die Regelversorgung zuzahlungsfrei ist. Wobei es den Begriff "Verdoppelung des Festzuschuss" nicht mehr gibt, seitdem die Festzuschüsse generell von 50 Prozent auf 60 Prozent angehoben wurden.
Das kann man nicht pauschal sagen, weil der Festzuschuss nicht von der Behandlung (Implantate) abhängt, sondern vom Zahnbefund des Patienten. Je nachdem, wieviele Zähne fehlen, verändert sich auch der Festzuschuss. Und der ist gleich, unabhängig davon, ob der Patient Implantate bekommt oder sich für eine Brücke entscheidet.
Der Festzuschuss ist bei jeder Krankenkasse gleich. Er ist gesetzlich festgelegt. Es macht keinen Unterschied, ob Sie bei einer AOK, der Techniker oder Barmer versichert sind.
Quellenangaben zum Artikel
Festzuschuss-Kompendium.
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(aufgerufen am 06.06.2024)
Gemeinsamer Bundesausschuss - Festzuschuss Richtlinie.
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(aufgerufen am 06.06.2024)
Der Autor:Holger Lehmann
Holger Lehmann hat die 2te-ZahnarztMeinung im Jahre 2005 gegründet. Er befasst sich von morgens bis abends mit den Preisen der zahnärztlichen Versorgung. Seinen Erfahrungsschatz zieht er aus hunderttausenden von durchgeführten Auktionen aus ganz Deutschland. Durch das Auktionsportal erhält er einen tiefen Einblick in die Gebührenkalkulation der Zahnärzte und schreibt hier für Patienten, damit diese die Zusammenhänge verstehen und nutzen können.
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